Die Jagd. „73
” St. Gallen.
Patente werden. nur an Kantonsbürger und haushäblich im Kanton Niedergelassene
‚fe verabfolgt, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, gegen eine Taxe von Fr. 20.
Die Jäger können sich von Nichtpatentirten begleiten lassen, mit Bewilligung des
ar, Bezirksammanns und gegen Erlegung einer Gebühr von Fr. 2 per Tag.
Im Jagdgesetz vom 15. März 1861 wird die Hochwildjagd vom 1. September
b- bis und mit 12. November erlaubt. Durch den unterm 18. Februar 1868 vollzogenen
Beitritt zum Konkordate mit Schwyz, Glarus und Graubünden, ist die Jagd auf Gemsen
h- und Murmelthiere vom 1. September bis 15. October beschränkt und die Jagd auf
N- Hirsche und Rehe bis 1876 ganz geschlossen.
en Für die allgemeine Jagd ist die Zeit vom 1. October bis 16. Januar angesetzt.
las Als Freiberge für das Hochwild!) wurde die Bergkette zwischen dem Ober-
toggenburg und dem Wallensee erklärt. ’
vir Für die Gemsen dehnt sich der Schutz über das ganze genannte Gebirge, für
)e- die Hasen und Wildhühner nur bis zur Grenzlinie der gewöhnlichen Heimatgüter
in, hinunter, (wodurch dem Frevel. natürlich Thür und Thor geöffnet ist).
las Insektenfressende und für die Landwirthschaft nützliche Vögel zu fangen oder zu
schiessen ist verboten 2).
Ausser der Jagdzeit ist der Handel mit einheimischem Wild ebenfalls bei Strafe
verboten, sowie das Legen von Schlingen und Fallen ete. in und ausser der Jagdzeit.
DS Das Nachtragsgesetz vom 10. August 1861 verhängt für die folgenden 3 Jahre
4 den Bann auf die Gemsen über die Bezirke Werdenberg, Sargans, Gaster und Ober-
| Toggenburg.
“ Für dieselben Bezirke wurde der Bann am 11. April 1867 auch auf die Rehe
bis September 1870 ausgedehnt, in Uebereinstimmung mit dem Konkordate zwischen
nd den Kantonen Appenzell beider Rhoden und Glarus.
in Jagdgewild: Die Gemse, welche sich unter dem Schutze des Konkordats zu-
en sehends vermehrt. Das Reh, wovon jetzt 5 Paare am Ostabhang der Fähnern stehen.
A Das Murmelthier ist selten, gewöhnlicher sind die beiden Hasenarten und der Fuchs,
der Dachs gehört zu den Raritäten. Ziemlich oft trifft man die Wildhühner. Als Streifer
MM zeigt sich zuweilen der Hirsch im Rheinthal.
/ Schaffhausen.
Zur Lösung von Jagdpatenten sind laut Gesetz vom 11. März 1842 berechtigt:
Alle Kantonsbürger, die das zwanzigste Jahr angetreten, nicht verauffallt (vergantet)
ter sind, keine öffentliche Unterstützung geniessen und die weder eriminelle noch zucht-
ler polizeiliche Strafen ausgestanden haben. Landesfremde und Beisassen können solche
nur mit Bewilligung der Finanz-Commission erhalten.
15. ._ Die Patentgebühr beträgt 8 fl. 6 kr.
Die offene Jagdzeit dauert vom 1. October bis 31. Januar, die Schnepfenjagd
15 vom 15. März bis 15. April. — Für Jagdfrevel sind hohe Bussen angesetzt.
Jagdgewild: Wie im Kanton Aargau, indessen in bedeutend geringerer Anzahl.
St. Solothurn.
cn Die Patente können von Kantonsbürgern und im Kanton Niedergelassenen für
Fr. 25 bezogen werden.
bei Sie werden auch an Bewohner anderer Kantone verabfolgt, wenn ein Gegenrecht
mit ihrerseits vom Heimathkanton für die Solothurner Bürger nachgewiesen werden kann.
len 1) Der Begriff „Hochwild“ im Kanton St. Gallen hat nicht die in der Jägersprache gültige Bedeutung; in
Jetzterer würden nur die Gemsen zum Hochwild gezählt, während der $& 10 des bezüglichen Gesetzes auch die Murmel-
thiere, Alpenhasen, Auerhühner, Schneehühner, Birkhühner und die Pernissen zum Hochwild zählt.
2) Unter diesem Paragraph sind speziell aufgeführt: Der Mäusebussard, der Thurmfalke, die Dohlen, sämmtliche
‚lich Eulen- und Spechtarten, der Kukuk, Wiedehopf, der Staar, die Meisen, Lerchen, Finken, Grasmücken, Rothschwänzchen,
gem Bachstelzen, Schwalben, Spyren u. s. w. und ihre Eier und Bruten, (Es ist dies das einzige Jagdgesetz, welches mit
Sachkenntniss die nützlichen Vögel bezeichnet.)
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