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gesetz wurde am 26. 7. 1918 erlassen und durch ein G. vom 24. 6. 1919 ergänzt.
Seit 1. 1. 1925 ist es außer Kraft getreten. Die auf die Kapitalflucht bezüg-
liche Gesetzgebung ist am 31. 12. 1924 bzw. 31. 8. 1925 außer Kraft getreten.
B. Die einzelnen Steuern.
1. Die Ertragsteuern.
8 40. ns. ne — Ertragsteuern sind Steuern, welche die
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch Besteuerung
der einzelnen Ertragsquellen oder -arten erfassen wollen. Erträge
sind Bestandteile des Einkommens, die aus dauernden Quellen fließen,
entweder aus Grund- und Hausbesitz, oder aus gewerblicher Tätig-
keit im weitesten Sinne, oder aus Leihkapitalien, oder aus Arbeit. Soll
die Ertragsbesteuerung die ganze Leistungsfähigkeit erfassen, soweit
sie sich aus Erträgen zusammensetzt, so müssen alle Arten von
Erträgen getroffen werden. Ein voll ausgebildetes Ertragsteuer-
system umfaßt demnach: eine Grundsteuer, Haussteuer, Gewerbe-
steuer, Kapitalrenten- oder -ertragsteuer und eine Steuer vom Arbeits-
ertrag, also von Löhnen, Gehältern, Honoraren, gelegentlich auch
von sonstigem Einkommen, das man aus steuertechnischen Gründen
in keine der anderen Ertragsteuern einreihen will.
Steuersubjekt ist bei den Ertragsteuern derjenige, der die
Erträge bezieht: der Grund- und Hausbesitzer, der Gewerbetreibende,
der Kapitalist, der Empfänger von Lohn, Gehalt und Honorar. Verteilt
sich der Ertrag eines Objekts auf zwei Personen, wie bei Verpachtung
von Grundstücken oder Gewerbebetrieben, so sind die beiden Beteiligten,
wenn auch oft mit verschiedenen Steuern, steuerpflichtig.
Steuerquelle ist der Ertrag. Um eine gerechte Besteuerung
zu verbürgen, sollte ihr der Reinertrag zugrunde gelegt werden;
denn nur dieser verbleibt dem Ertragsempfänger. In dem Rohertrag
sind Produktionskosten enthalten, welche Erträge bei anderen Per-
sonen bilden, z. B. Ausgaben für Roh- und Hilfsstoffe, Arbeits-
löhne, Schuldzinsen, Versicherungs- und Reparaturkosten, ferner Er-
neuerungs- und Abnutzungsquoten u. dgl. Dabei bereitet freilich der
Abzug der Schuldzinsen besondere Schwierigkeiten, weil es eine
natürliche Verteilung der Schulden auf die einzelnen Ertragsobjekte
nicht gibt, die Schulden vielmehr immer einen persönlichen Charakter
haben und aus Ursachen entstanden sein können, die mit den Er-
tragsobjekten nichts zu tun haben. Bis in die zweite Hälfte des
vorigen Jahrhunderts hat man die Ertragsteuern vom Grund und
Boden, den Gebäuden und Gewerben bewußt als sog. Objektsteuern
geformt. Man wollte das Eindringen in die persönlichen Verhältnisse
vermeiden, hielt sich nur an den Ertrag, genauer gesagt an die Er-
tragsfähigkeit der Steuerobjekte und verzichtete auf Steuerbekennt-