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zwischen ihnen anzunehmen, z. B. daß die eine größer als die andere, doppelt
so groß usw. sei. Ähnlich wollen wir festsetzen, daß die unendlichkleinen oder
untersinnlichvorstellbaren Größen untereinander in bestimmten Verhält
nissen stehen können, wie die endlichen untereinander. Die Werte dieser
Verhältnisse sind endliche Zahlen (in obigem Beispiele: 2). Um anzudeuten, daß
die verschiedenen endlichen Größen zusammengehören und sich in genannter
Weise von den unendlichkleineu unterscheiden, diese aber untereinander auch
eine bestimmte Zusammengehörigkeit nach Verhältniswerten haben sollen, wollen
wir sprechen vom Weitengebiete des Endlichen, des Unendlich
kleinen und entsprechend des Unendlichgroßen und wollen die Eigen
schaft, sich räumliche Größen mit solchen Weitenunterschieden vorzustellen,
nennen die Weitenbehaftungen.
Die Vorstellung der Größe einer endlichen Kugel gehört mithin z. B. der
Weitenbehaftung des Endlichen oder Sinnlichvorstellbaren an; die Begrenzung
der Kugel aber soll in der Dimension des Kadius zwar auch noch eine aus
gedehnte Größe, aber eine solche von der Weitenbehaftung des Unendlichkleinen
sein. Die Verschiedenheiten der Weitenbehaftungen also bewirkt hiernach die
Begrenzung. Soll die Kugel eine bestimmte endliche Größe haben, so kommt
es hierfür auf die etwa vorgestellte Dicke der Kugeloberfläche nicht an, sie
trägt nichts zur Vermehrung der endlichen (!) Größe der Radien bei. Deswegen
hat es auch keinen Zweck, für diese Vorstellung eines bestimmten endlichen
Radius etwa die unendlichdünne Kugeloberfläche selbst wieder zu begrenzen
und ihre geringe Dicke etwa mit der unendlichkleinen Dicke anderer Flächen
zu vergleichen, d. h. wir fassen' die Kugeloberfläche der endlichen Kugel als
grenzenlosdünn und zwar als angehörig der Weitenbehaftung des Unend
lichkleinen auf. Sie sei grenzenlosdünn von niederer Weitenbehaf
tung, indem hierbei kurz das Unendlichkleine als von niedrigerer Ordnung als
das Endliche und das Endliche als von niedrigerer Ordnung als das Unendlich
große bezeichnet wird. 1 )
Eine Linie als Begrenzung einer Fläche ist in zwei Dimensionen grenzen
losklein von niederer Behaftung, und der Punkt ist das Grenzenlos
kleine (in allen Dimensionen) von niederer Behaftung.
Wenn im folgenden von Längen oder geometrischen Größen ohne be
sonderen Zusatz die Rede ist, so sollen darunter endliche Längen ver-
*) Ausführliche Begründung für die Einführung der Weitenbehaftungen
gab ich in dem Buche: Die Grundsätze und das Wesen des Unendlichen in der
Mathematik und Philosophie. B. G. Teubner 1902. Mk. 14.
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