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ist gleichgültig für das Unendliche, welche Lage dieser vorgestellte endliche
Punkt für das Endliche hat. Alle diese Lagen, alle diese für das Endliche
brauchbaren Grenzpunkte gehören zusammen zu einem Punktgebiete, welches
für das Unendliche ein Anfang oder ein Ende, ein Punkt ist.
Darum ist es bei Anwendung mehrerer Ordnungen nötig, nicht vom Über
gänge aus einem Gebiete in ein anderes (wie aus einem Lande der Geographie
in ein anderes) zu sprechen, sondern von Wechsel der Weitenbehaftung,
und darum ist das allgemein anzuwendende Wort: die „Behaftung“ und das
für Untersuchungen einer Behaftung auch anzuwendende das „Weitengebiet“.
Bei Verwendung mehrerer Weitenbehaftungen, „gemischter Weitenbehaf-
tung“ an derselben Eigur, z. B. bei derselben Kurve, hat man zwar Anknüpfungen
von Größen höherer verschiedener Behaftung an einem Punkt; man beachtet
aber, daß man in einer bestimmten höheren Behaftung für diese (die Spezial
untersuchung in dieser Behaftung, diesem Weitengebiete) z. B. die unendliche
Behaftung, alle in endlicher Entfernung von einem gemeinsamen Anfangspunkte
vorgestellten endlichen Punkte ebensogut als Anfangspunkte für die unend
lichen Größen wählen kann.