XL Abschnitt. .Zss
des Uchts von den erleuchteten Gegenständen die Er
leuchtung des einen stärker als die Erleuchtung des
andern rst, so muß der Zeichner beym sogenannten
Schattiren auch auf diesen Umstand Rücksicht neh
men, und mehr erleuchtete Gegenstände Heller, als
andre zeichnen, die weniger erleuchtet sind. Die ei
gentlichen Gründe, nach wckchett dieß mit Sicher
heit beurtheilet werden muß, wird die Photometrie
vortragen.
r6o. §.
Wenn in einem Zimmer mehrere angezündete
Kerzen vorhanden sind, so wirft jeder in demsel
ben befindliche Gegenstand eben so- viele besondre
Scharren, als Kerzen da find: alsdenn muß in
der Zeichnung der volle Schatten, wohin keine
von den Kerzen Strahlen werfen kann, vom Halb
schatten unterschieden werden, wohin nur eine oder
einige dieser Kerzen ihre Strahlen werfen können.
Für diese Falle hat man keine neue Regeln nö
thig, man zeichnet den von einer jeden Kerze her
führenden Schatten besonders den bisheriger! Re
geln gemäß; alödenn giebt es sich von selbst zu
erkennen, wie weit sich der volle Schatten er
strecke, der am dunkelsten gezeichnet werden muß,
damit sich derselbe von bem übrigen Halbschatten
unterscheide.
161. §.
Die bisher betrachteten Falle sind alle von der
Art, daß die sage der Spitzen und Ecken oder
andrer ausgezeichneter Puncte des dunklen Kör
pers, welcher den Schatten wirft, in der schon ver
fertigten Zeichnung leicht zu erkennen ist, und von
denselben die senkrechten Linien auf die beschattete
Ebene leicht, herabgelassen werden können. Es
»- • . Z 2 giebt