780 Die Hydraulik.
nach dem 322 §, und für das Druckwerk entweder
nach dem 360 §. in Rücksicht auf die Erinnerungen
des 449 $, oder nach dem 441 §. besonders anstel
len. Die Rechnung des 450 §. setzt voraus, daß
eben derselbe Kolben das Wasser in den Stiefel hin
auf sauge, und es gleich darauf aus demselben durch
die Leitschlange wieder hinaus drücke; daß also die
Zeit eines Kolbenzuges sowohl, als auch die Höhe
desselben für beide einerley sey. Wenn man diese
Einschränkungen wegläst, so lassen sich die Formuln
des 450 §, so weit sie für das Druckwerk gehören,
auch brauchen, wenn man die Anordnung des Druck-
werks bey einem nach Art der Hamburgischen einge
richteten Zubringer suchen soll. Ein Theil der Ar
beiter ist für das Druckwerk, der übrige Theil für
das Saugwerk bestimmt : wenn also k und p die
Bedeutung des 450 §. behalten, so ist für dasDruck-
^ _ F&T ^
werk die Wassermenge M= — , für das Saug-
P
p^T
werk N — —-—. Ucbrigens bleibt die Bedin-
k
gung stehen, daß M=N seyn muß: das Saugwerk
muß dem Kumm so viel Wasser zuführen, als das
Druckwerk durch die Leitsthlange wegschaff. Ist
nur ein Druckstiefel vorhanden, wie bey den Ham
burgischen Zubringern; so muß man, was die eigent
liche Wassermenge bckrift, die Erinnerungen des
4*8 §. zu Hülfe nehmen.
Weil dem Saugwerk leichter als dem Druckwerk
Mangel zustossen können; so hat man vermuthlich
um deswillen das Saugwerk von dem Druckwerk
abgesondert, damit letzteres noch seine Dienste thun
könne,