Full text: Die Hydraulik (Der Fünfte Theil)

780 Die Hydraulik. 
nach dem 322 §, und für das Druckwerk entweder 
nach dem 360 §. in Rücksicht auf die Erinnerungen 
des 449 $, oder nach dem 441 §. besonders anstel 
len. Die Rechnung des 450 §. setzt voraus, daß 
eben derselbe Kolben das Wasser in den Stiefel hin 
auf sauge, und es gleich darauf aus demselben durch 
die Leitschlange wieder hinaus drücke; daß also die 
Zeit eines Kolbenzuges sowohl, als auch die Höhe 
desselben für beide einerley sey. Wenn man diese 
Einschränkungen wegläst, so lassen sich die Formuln 
des 450 §, so weit sie für das Druckwerk gehören, 
auch brauchen, wenn man die Anordnung des Druck- 
werks bey einem nach Art der Hamburgischen einge 
richteten Zubringer suchen soll. Ein Theil der Ar 
beiter ist für das Druckwerk, der übrige Theil für 
das Saugwerk bestimmt : wenn also k und p die 
Bedeutung des 450 §. behalten, so ist für dasDruck- 
^ _ F&T ^ 
werk die Wassermenge M= — , für das Saug- 
P 
p^T 
werk N — —-—. Ucbrigens bleibt die Bedin- 
k 
gung stehen, daß M=N seyn muß: das Saugwerk 
muß dem Kumm so viel Wasser zuführen, als das 
Druckwerk durch die Leitsthlange wegschaff. Ist 
nur ein Druckstiefel vorhanden, wie bey den Ham 
burgischen Zubringern; so muß man, was die eigent 
liche Wassermenge bckrift, die Erinnerungen des 
4*8 §. zu Hülfe nehmen. 
Weil dem Saugwerk leichter als dem Druckwerk 
Mangel zustossen können; so hat man vermuthlich 
um deswillen das Saugwerk von dem Druckwerk 
abgesondert, damit letzteres noch seine Dienste thun 
könne,
	        
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