Relativ.
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Rente.
Da diese Gleichung von zweiter Ord
nung ist, so sind zwei Constanten zur
vollständigen Definition inöthig. Offen
bar nun ist für x — 0:
S = 1 und = 0,
a x
womit diese Constanten bestimmt sind.
Relativ.
In Beziehung zu andern Gegenständen.
Man spricht von dem relativen Orte
eines Körpers, worunter man seine Stel
lung zu andern Körpern versteht, wobei
die letztem selbst in Bewegung sein
können. Relative Bewegung ist
die Aenderung des relativen Ortes. Denke
man sich z. B. zwei Punkte A und ß,
welche sich in grader Linie von einan
der entfernen, so dass A in der Se-
cunde 2, B aber 3 Fuss zurücklegt; so
ist hiermit ihre absolute Bewegung cha-
rakterisirt. Die relative Bewegung von
B zu A besteht aber darin, dass sich
ersterer Punkt in der Secunde 2 -f- 3
oder 5 Fuss von A entfernt und dies
ist die relative Geschwindigkeit von B.
Es ist klar, dass ein Körper in Ruhe
sein kann, und doch in Bezug auf einen
andern bewegten eine relative Bewegung
hat (vergl, den Artikel: Bewegung';. In
der Astronomie, wo cs sich um die
Stellung der Sterne zur Erde und Sonne
handelt, ist immer von relativen Orten
und Bewegungen die Rede. Insofern
das ganze Sonnensystem noch eine ge
meinschaftliche Bewegung haben kann,
und bewiesener Maassen haben muss,
die sich aber unserer Beobachtung ent
zieht, kann von genauerer Kenntniss der
absoluten Bewegung und Orte der Him
melskörper nicht die Rede sein.
Rente. (Praktisches Rechnen.)
Rente im allgemeineren Sinne heissen
überhaupt die Einkünfte einer Person,
sie mögen von Capitalien, Immobilien
oder sonstigem Besitz herrühren, der Er
trag einer bestimmten Beschäftigung sein,
oder auch von andern Personen oder
Instituten, also etwa vom Staate, einer
Rentenanstalt, oder einer Privatperson
auf Grund irgend eines Abkommens ge
leistet werden.
Die vom festen Besitze herrührenden
Renten sind immerwährende, d. h. sie
kommen dem Besitzerund seinem Rechts
nachfolgern zu, so lange überhaupt der
Besitz in seinen Händen ist.
Auch von andern Personen oder In
stituten zu gewährende Renten können
immerwährende sein. Dieser Art z. B.
sind die aus dem Erbpachtsverhältniss
herrührenden Summen. Auch die Grund-
und Capitalsteuern können als dem
Staate zu gewährende immerwährende
Rente betrachtet werden. Dagegen sind
die Summen, welche irgend ein Staat
einer Person und deren Rechtsnachfol
gern für die Aufgabe von Rechten oder
Länderbesitz zu geben verpflichtet ist,
immerwährende vom Staate zu zahlende
Renten. Derart sind z, B. diejenigen,
welche die meisten Deutschen Staaten
der Thurn - Taxis’schen Familie für Auf
gabe des Postmonopols zahlen.
Die Aufhebung immerwährender Ren
ten wird, abgesehen von den Umständen
(erschwerenden oder erleichternden),
welche die Gesetzgebung der verschie
denen Staaten vorschreibt, durch die Ge
währung eines der Rente entsprechenden
Capitals möglich gemacht. Dies Capital
müsste, abstract genommen ein solches
sein, welches nach Landes üblichem Zins-
fusse eine der Rente gleichen Ertrag
gibt. Im Allgemeinen aber wird man
in den meisten Fällen ein kleineres Ca
pital zu zahlen haben, da in der freien
Verfügung über dasselbe ein wichtiges
Recht hinzutritt, welches der Renten
empfänger nicht hatte.
Insofern oft bei der Stiftung von Ren
ten, (z. B. bei Fideicommissen) die
Rechte späterer Generationen ausdrück
lich gewahrt sind, kann aber eine solche
Aufhebung oder Ablösung unzulässig
werden.
Den immerwährenden Renten gegen
über aber stehen die Renten auf Zeit,
oder Renten im engem Sinne. Es sind
dies solche, die auf eine bestimmte oder
unbestimmte Zeit, also etwa während
einer Anzahl von Jahren oder auch
während der Lebensdauer irgend einer
Person zu gewähren sind. Diese letztere
Art nennt man Leibrenten. Offenbar
kann eine immerwährende Rente in eine
Zeit- oder Leibrente verwandelt werden,
wenn man an die Stelle der erstcren
eine angemessene erhöhte Rente der
letzteren Art eintreten lässt. Hieran
kann man auch diejenigen Renten reihen,
welche von einem entfernteren (bestimm
ten oder unbestimmten) Zeitpunkte an
zu zahlen sind, und hierbei wären noch
die Fälle zu unterscheiden, wo ein End
termin in der Zahlung der Rente ein-
tritt oder nicht. Wir wollen diese ver
schiedenen Arten von Reuten an einigen
Beispielen erläutern.
A. Ein Beamter erhält durch Bezah
lung gewisser Pensionsbeiträge das
Recht, von der eintretenden Arbeitsun-