210 Zweiter Theil. Zweiter Abschnitt. Zwölftes Capitel.
§. 176. Es genüge, hier zwei Hauptarten von Witt-
wenpensionen anzuführen. Die eine Art besteht in Leibrenten,
die andere dagegen in Versicherungen von Kapita
lien, welche den Wittwen beim Tode ihrer Männer ausgezahlt
werden.
177. Was die Leibrenten betrifft, so ist schon in der An
merkung I. des 8- 13ö. S. 181. erwähnt worden, daß man
den Werth einer Leibrente, die einer Person zufällt, sobald eine
andere stirbt, findet, wenn man von dem Werthe einer Leibrente
für die Person, der sie zufallt, den Werth einer Leibrente für
die Verbindung beider Personen abzieht. Eine so bestimmte Leib
rente für die überlebende Person ist eine Art von rückfälligen
Leibrenten, die, wenn ihr Werth in jährlichen während des Zu
sammenlebens beider Personen zahlbaren Prämien zu bestimmen
wäre, alsdann gefunden würde, sobald man den Gesammtwerth
der Leibrente als Dividendus, die Summe der Einheit und der
Gesammtwerth einer Leibrente für die Verbindung der beiden
gedachten Personen als Divisor, und nun den Quotient hieraus
als den Werth der gesuchten jährlichen Prämie ansähe.
Ist aber der Werth einer Leibrente zu bestimmen, die der
Wittwe W nach dem Tode ihrer beiden Männer M und M'
zufällt, so wird die Summe der Werthe der Leibrenten für W
und für die Verbindung WMM' aller drei Personen als Mi
nuendus und die Summe der Werthe der Leibrenten für die
zwei Verbindungen (Ehen) WM und WM 7 als Subtrahendus
betrachtet, da alsdann der Rest eben der gesuchte Werth der
Leibrente für W sein wird.
Das so eben Gesagte läßt sich allgemein auch so ausdrücken.
Wenn der baare Werth einer aufgeschobenen (oder nicht aufge
schobenen) anwartschaftlichen Leibrente (Wittwenpension) von jähr
lich Einem Thaler mit dem Betrag der Jahresrente jeder andern
gegebenen aufgeschobenen (oder nicht aufgeschobenen) rückfälligen
Leibrente multiplicirt wird; so ist das gefundene Product der
baare Werth eben dieser letztem rückfälligen Leibrente, welcher
baare Werth dann auch bestimmen läßt, wie groß die anwart-
schaftliche Leibrente (Wittwenpension) sein muß, sobald jetzt ein
bestimmtes Kapital ganz gezahlt wird, oder auch nur zum Theil
und den Rest in jährlichen Prämien bis zum Tode des Ehe
mannes (Versicherten).
Anmerkung. Das in diesem §. 177. Erwähnte findet
völlig gleiche Anwendung bei der Erneuerung lebensläng
licher Pachtungen, indem der Werth derjenigen Summe,
welche jedesmal bezahlt werden soll, sobald ein neuer Pächter an
die Stelle des verstorbenen tritt, gleich dem Unterschiede zwischen
dem Werthe einer bis zum Aussterben aller Personen — den
Nachfolger mit eingerechnet — zahlbaren Leibrente und dem Wer-