80 Zweiter Theil. Erster Abschnitt. Sechstes Capitel.
darzustellen sein, und was die Prämien betrifft, so kann man
mit der Austheilung derselben völlig auf dieselbe Weise verfahren,
welche in diesem Capitel, besonders in den §.§. 50 und 51, ge
lehrt worden ist. Es bedarf wohl hier keiner weitern Erläute
rung durch Beispiele.
Schlußbemerkung. Leider können noch immer die In
teressen der einzelnen Wähler und mehrere andere den Verdiensten
der Candidaten oft ganz fremde Rücksichten die Ordnung und
Sicherheit, welche man bei^ solchen Wahleinrichtungen zu erreichen
beabsichtigt, sehr leicht stören. Dann möchte es freilich am ge-
rathensten sein, die Wahl lieber wie bisher durch absolute Stim
menmehrheit zu bewerkstelligen, hierbei aber wenigstens alle die
jenigen Bewerber, welche die Majorität gleich anfangs ver
schmäht, ganz auszuschließen.
Sechstes Capitel.
Won den Gerichtsurtheilen.
§. 53. Alle diejenigen Gerichte, welche sehr wichtige Aussprü
che zu thun oder schwere Verurtheilungcn (als das Resultat ihrer
Verhandlungen) auszusprechen haben, müssen natürlich im Be
sitze der stärksten Gründe für die Existenz der zu strafenden Ver
brechen sein. Weil aber jede nur moralische Ueberzeugung keine
unwidersprechliche Wahrheit, sondern eine bloße Wahrscheinlich
keit ist; so muß man, zumal man weiß, daß selbst die scheinbar
gerechtesten Richter bereits zu viele beklagenswerthe Mißgriffe ge
than haben, hinsichtlich der Aussprüche oder Verurtheilungcn,
namentlich zum Tode, mit der größten Vorsicht verfahren, obschon
es meistens rein unmöglich ist, den Gerichtsurtheilen eine mathema
tische Gewißheit abzufordern, die jedoch möglichst zu erlangen die
Gefahr gebietet, der die Gesellschaft, bliebe das Verbrechen straf
los, sonst ausgesetzt sein würde. Um daher diese Schwierigkeiten
so viel als möglich zu beseitigen, muß man sich bemühen, für
das von dem Beklagten begangene Verbrechen wenigstens so
starke Beweise zu erlangen, daß die bürgerliche Gesellschaft durch
die unschuldige Verurtheilung des Beklagten weniger zu befürch
ten hat, als wenn der schuldige Beklagte, frei gesprochen, durch
seine künftigen Verbrechen die bürgerliche Gesellschaft eben so be
droht, wie durch das Beispiel, welches seine Lossprechung ähnli
chen Verbrechen giebt. Leider hängt die gedachte Beseitigung
obiger Schwierigkeiten von vielen oft schwer zu erkennenden Ne
benumständen ab, und es wird fast stets unmöglich sein, den zu
einer Verurtheilung erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit des
Verbrechens mit Gewißheit anzugeben, was folglich jedem Richter