Zweiter Teil.
Lebensversicherungen
* §. 90.
Wenn man gegen eine ansbedungene einmalige oder jährliche
Prämie die Verpflichtung eingeht, bei dem Tode eines Individuums
eine bestimmte Summe zu zahlen, so heißt ein solcher Vertrag
eine Versicherung auf das Leben des Individuums.
Der vorliegende Teil dieser Abhandlung hat die Ermittelung von
Regeln zum Gegenstände, nach denen man für verschiedene Fälle der
Lebensversicherung den gegenwärtigen Wert und die jährliche Prämie
berechnet.
Bei der Wcrtbcstimmung von Leibrenten wurde angenommen,
das Geld sei am Ende jedes Jahres zahlbar, falls das Leben dann
noch existirte; bei der Berechnung des Wertes von Lebensversicherungen
nimmt man an, das Geld sei nicht genau zur Zeit des Todes, son
dern am Ende des Sterbejahres fällig.
Die Formeln werden auch hier auf die versicherte Summe von
i sich beziehen und sind für irgend eine andere Versicherungs-
Summe mit dem Betrage derselben zu multipliciren.
Der nemliche Buchstabe des Alphabets, welchen wir zur Be
zeichnung des Wertes einer Leibrente gebraucht haben, soll auch den
gegenwärtigen Wert einer Lebensversicherung bezeichnen, mit dem
Unterschiede, daß der kleine Buchstabe (a) für die Leibrente, der große
(^4) für die Lebensversicherung gilt.