VI. Tilgung eines Darlehens durch Lebensvers. 183
0.749409 X 20.7147 = 15-52378
500
Aechstrr Abschnitt.
Tilgung eines Darlehns durch Lebensversicherung.
Vorbemerkung des Uebcrsetzers. Jemand leiht ein Ka
pital an mit dem Versprechen, es nach verabredetem Zinsfüße zu
verzinsen und mit dem ablausenden Jahre seines Todes zurückzahlen
zu laßen. Die letztere, den Erben auferlegte Verpflichtung läßt sich
dadurch tilgen, daß er eine Lebensversicherung im Betrage des Kapitals
und der letztjährigen Zinsen nimmt und die Police dem Darleiher
cedirt. Oder er kann diesem die jährlichen Zinsen und die Prämie
jener Lebensversicherung in Form einer Leibrente aus sein eigenes
Leben zahlen.
§. 145.
Man sucht den Betrag der Leibrente auf ein einzelnes Leben,
welche für eine gewisse Darlehnssumme denr Darleiher einen
bestimmten Zins und die Prämie zur Sicherstellung seines Kapitals
durch Lebensversicherung abwirft.
Es sei « die Summe,
i der jährliche Zins von 1 »P,
p die jährliche Prämie für die Lebensversicherung von
i 4,
a der jährliche Betrag der Leibrente.
Nehmen wir an, die vorgestreckte Summe sei 1 ^ und die
gesuchte Leibrente (welche Schuld und Zinsen in Jahresraten abtragen
soll) zahlbar am Ende des Jahres, so muß der Zins für das letzte
Jahr noch außer dem Kapitale, im Ganzen also (i-s-r), aus das