'erordnen im
vas folgt:
ssig verkauft
verwischbare
ibereitungen,
des Handels
ist verboten.
Verwendung
ehr als 100
££ der Milch
erkauft oder
are Inschrift
feilgehalten,
en.
hüllung ab-
( Firma des
en Stücken
auch muss
ose Insehrift
Vorschriften
es über den
y
y.
mit Ersatz-
ten hat der
mungen be-
zmitteln für
isseren Um-
ird, ist das
nge der die
sowie nicht
— 1385 —
§ 4.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art,
welche zum Genusse fiir Menschen nicht bestimmt sind, keine Anwendung.
S 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, sowie gegen die in Gemüssheit
des $ 3 zu erlassenden Bestimmungen des Bundesraths werden mit Geldstrafe bis zu einhundert-
undfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Im Wiederholungsfalle ist auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder auf Haft oder auf
Gefüngniss bis zu 3 Monaten zu erkennen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn seit
dem Zeitpunkte, in welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüsst oder
erlassen ist, drei Jahre verflossen sind.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der diesen Vorschriften zuwider verkauften oder feil-
gehaltenen Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören
oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann
auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
$ 6.
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln
und Gebrauchsgegenstünden, vom 14. Mai 1879 (Reichsgesetzblatt S. 145) bleiben unberührt. Die
2. Der Name oder die Firma des Fabrikanten ($ 3 Absatz 2 des Gesetzes) ist unmittelbar
über, unter oder neben der vorbezeichneten Inschrift anzubringen.
3. Die Anbringung der Inschrift (No. 1 und 2) erfolgt durch Einbrennen oder dureh Auf-
malen. In letzterem Falle ist die Inschrift auf weissem oder hellgelbem Untergrunde
mit schwarzer Farbe herzustellen. Bis zum 1. April 1888 ist es gestattet, die Inschrift
auch mittelst Aufklebens von Zetteln anzubringen.
4. Die Inschrift (No. 1 und 2) ist auf den Seitenwánden des Gefásses an mindestens 2 sich
gegenüberliegenden Stellen, falls das Gefáss einen Deckel hat, auch auf der oberen Seite
des letzteren, bei Füssern auch auf beiden Bóden anzubringen.
5. Die Vorschriften unter No. 1 und 2 finden sinngemásse Anwendung:
a) auf die beim Einzelverkauf von Margarine verwendeten Umhüllungen ($ 3 Absatz 3)
mit der Massgabe, dass die Länge der Einrahmung nicht weniger als 15 Centimeter
betragen darf;
b) auf die Bezeichnung der würfelfórmigen Stücke (S 3 Absatz 3) mit der Massgabe,
dass eine Beschränkung hinsichtlich der Grösse (Länge und Höhe) der Einrahmung
nicht stattfindet, und die Trennung des Wortes Margarine in zwei unter einander zu
setzende, durch Bindestriche zu verbindende Hälften gestattet ist.
Berlin, den 26. Juli 1887.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
A|
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter. Vom 12. November 1887.
(Reichsgesetzblatt S. 521).
Zur Ausführung der im $ 3 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Ersatz-
mitteln fiir Butter, vom 12. Juli 1887 (Reichsgesetzblatt S. 375) enthaltenen Vorschriften hat
der Bundesrath in Gemässheit des $ 3 Absatz 4 dieses Gesetzes beschlossen, die Bestimmung unter
Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 26. Juli 1887 (Reichsgesetzblatt S. 383) durch folgenden Zusatz
zu ergänzen:
Bei runden oder länglich rnnden Gefässen, deren Deckel einen grössten Durchmesser von
weniger als 35 Centimeter hat, darf die Länge der die Inschrift „Margarine“ umgebenden Ein-
rahmung bis auf 15 Centimeter ermässigt werden.
Berlin, den 12. November 1887.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.