Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Erster Theil)

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Zweiter Abschnitt. 
daher auch die Sterblichkeit mehr oder weniger zu 
grofs angegeben. 
Anm. In Dännemark, die HerzogtMimer ungerechnet, belief 
die Volkszahl im Jahre 1769 sich auf 786040, im Jahre 1801 aber 
auf 924347. Könute man annehmen, dafs die Volks Vermehrung 
beständig gleich gewesen, so gäbe dies den Exponenten der jähr 
lichen Zunahme ~ 1,006078. Wenn man diese Zahl m nennt, 
so inüfstb man die aus der Todtenliste sich ergebende Zahl für je 
des Altersjahr n mit m n multipliciren, um dieselbe gegen die 
Zahl vomAiter o in ein richtigesVerhältnifs zu setzen, Für dasLe- 
bensjahv 80 ist m 11 ZT 1,4996, beinahe ~ 1,5, woraus sich er- 
giebt, wie beträchtlich hiedurch die Zahlen der Todtenlisten ver 
ändert werden können. 
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Aus den Volks- Zählungs- Listen last sich frei 
lich unmittelbsr keine Sterbensordnung machen; die 
Zählungslisten stellen das Bestehende, die Todtenli 
sten aber den Wechsel dar. Indefsen kann man doch 
die Zählungs listen zur Prüfung der Mortalitatstabel- 
len anwenden. Dabky kömmt aber Folgendes in 
Betracht. Die Personen, welche bey der Zählung 
unter dem Alter von n Jahren angeführt werden, 
sind theils so eben n Jahre alt geworden etc., theils 
beinahe n -j- I Jahre alt, also im Ganzen genom 
men vom Alter n ^ Jahren. Vou denen, welche 
so eben n Jahre alt geworden sind, ist noch Keiner 
verstorben, dagegen ist von denen, die gleich n -j- I 
Jahr alt werden, das jährliche Decrement schon ab- 
gegarigen; im Ganzen ist daher von diesem Alter 
das halbe Decrement verstorben. Soll also die Mor-
	        
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