Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Erster Theil)

Diese Gröfse, nämlich der gegenwärtige Werth ei 
nes Thalers, welcher für jede Person vom anfängli 
chen Alter a am Ende des Jahrs, worin sie stirbt, 
bezahlt wird, soll künftig der Kürze wegen mit &a. 
bezeichnet werden. Es izt dies der Werth des 
Sterbethalers, wenn er am Ende des Jahrs worin 
der Todesfall eintritt bezahlt werden soll. 
Uebrigens findet man den Werth der gedachten 
Gröfse auch aus der Leibrente. Es ist nämlich nach 
§. 65» ¿a 
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■f— r o— = P 
und folglich ist #a 
pr ■tfa, 
A a 
§• 6S< 
Wenn die Rente für diejenigen, welphe im 
Laufe jedes Jahrs abgehen, nur auf einen gewifsen 
Theil der Zeit beschränkt ist, und angenommen wird 
dafs das Absterben, innerhalb einesj eden Jahrs für 
sich, gieichmäfsig geschehe, so läfst sich der Werth 
dieser Zahlung nach dem Vorhergehenden leicht be 
stimmen. Sollen nämlich nur alle diejenigen, welche 
ein halbes Jahr durchleben, noch eine halbjährige He 
bung gtnielsenj so leben in der Mitte des ersten Jahrs
	        
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