Von Renten etc. auf ein einz. Leben. 165
dann Aa nach der Hypothese des gleichmäfsigen Ab
sterbens genommen werden mufs.
Soll auch hier für die, welche im Laufe jedes
Jahrs abgehen, eine halbjährige am Ende des Jahrs
zahlbare Rente gerechnet werden, so ist das nach
dem vorhergehenden §. hinzuzulegende Stück
Setzt man nun in dem vor-
2 r“
her angegebenen Werthe von
-— anstatt — p f , so hat man den voll-
r a 1 j — i
ständigen Werth dieser Rente — p (i -J- r) Aa
P
2 r®
p Ci 4- r ) — p
p
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§. 86.
Wenn die Leibrente, so wie sie im vorigen
§. angegeben worden, jedoch nicht am Ende des
Jahrs auf einmal, sondern in augenblicklichen Ter
mmen bezahlt werden sollte, so wäre der Werth
derselben, da jede Rente, die am Ende des Jahrs
bezahlt werden soll, sich zu dem Werthe der näm-