Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Erster Theil)

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Zweiter Abschnitt. 
§. 92. 
i 
Falls die Leibrente für das Alter a im ersten 
Jahre mit a -j~ m — I anfangen und jährlich um 
I abnehmen sollte, so wäre dies eben so viel, als ob 
eine veränderliche Rente, die mit « — i anfängt, 
und m unveränderliche Leibrenten, jede jährlich 
mit I zahlbar, gegeben werden sollten. Der Werth 
einer solchen Leibrente wäre also im Allgemeinen 
— C« “f* m ) — La, und nach der Hypothese ins 
besondre — p (« — I) — (pr + p — m) Aa. 
Fünftes Kapitel. 
Von 
aufgeschobenen, aufhörenden und auf gesparten 
Leibrenten. 
§. 93. 
Soll eine Rente nicht sofort, sondern erst dach 
einer bestimmten Anzahl von Jahren anfangen zu 
laufen, so heifst sie eine auf geschobene Leibrente; 
verstürbe der Rentenier in der Zwischenzeit, so wür 
de dann überall keine Rente für ihn bezahlt. 
Soll dagegen eine Leibrente nur während ei 
ner bestimmten Reihe von Iahren bezahlt werden,
	        
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