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Zweiter Abschnitt.
§. 92.
i
Falls die Leibrente für das Alter a im ersten
Jahre mit a -j~ m — I anfangen und jährlich um
I abnehmen sollte, so wäre dies eben so viel, als ob
eine veränderliche Rente, die mit « — i anfängt,
und m unveränderliche Leibrenten, jede jährlich
mit I zahlbar, gegeben werden sollten. Der Werth
einer solchen Leibrente wäre also im Allgemeinen
— C« “f* m ) — La, und nach der Hypothese ins
besondre — p (« — I) — (pr + p — m) Aa.
Fünftes Kapitel.
Von
aufgeschobenen, aufhörenden und auf gesparten
Leibrenten.
§. 93.
Soll eine Rente nicht sofort, sondern erst dach
einer bestimmten Anzahl von Jahren anfangen zu
laufen, so heifst sie eine auf geschobene Leibrente;
verstürbe der Rentenier in der Zwischenzeit, so wür
de dann überall keine Rente für ihn bezahlt.
Soll dagegen eine Leibrente nur während ei
ner bestimmten Reihe von Iahren bezahlt werden,