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Zweiter Abschnitt.
* * + n—L a + n). Sollte die Rente nach Ver
lauf der n Jahre mit u — I anfangen, so hätte man
n
den Werth ~ («.Aa ~j~ n — L a-j-n).
§. 100.
Da der volle Werth der Leibrente aus dem ge
genwärtigen Werthe derselben bis zum Ablauf des
nten Jahrs und dem baaren Werthe derselben vom
Anfänge des Jahrs n I an bis zum Absterben al
ler Interefsenten nach der Mortalitätstabelle besteht,
so findet man den Werth einer mit Ablauf des nten
Jahrs aufhörenden Leibrente, wenn man von dem
vollen Werthe der Leibrente für das gegebene Al
ter den Werth der um n Jahre aufgeschobenen Ren
te für dafselbe Alter abzieht. Bezeichnet man die am
Ende des nten Jahrs aufhörende Leibrente mit
N I1, . ,11, N ’il f I
A a'— so ist also A a'— HZ Aa — A a' .
Ex. Wenn nach Süfsmilchs Sterbensordnung
und dem Zinsfufse von 4 Procent der Werth der
nach 10 Jahreu aufhörenden Leibrente für einen
Fünfzigjährigen gesucht wird, so ist der volle Werth
der Rente für dieses Alter rr: 10^7961?
und der Werth der um
XO Jahre aufgeschobenen
Leibrente — 3,9450?
folglich die mit dem IOten
Jahre aufhörende Leibrente— 6>85II«