186
Zweiter Abschnitt
bey ihrem Eintritte vom Alter a waren ; wenn sie
a^F n lahre alt sind, sollen sie bis zu ihrem Tode
jede eine jährliche Rente I beziehen, und die da
zu nothige Summe soll von den Personen unter
a -f- n Jahren aufgebracht werden ; so wie eine Per
son durch den Tod abgeht, tritt eine andre vom Al
ter a wieder ein, und die Gesellschaft ist bereits
zum Beharrungszustande gekommen; es wird der
Werth des Beitrags und der Werth der Rente für
jeden Interefsenten gesucht. Der Beharrungszu
stand tritt ein, wenn die Ergänzung des Alters a
abgelaufen ist ; wenn nun jährlich A Mitglie
der eintreten, so ist dann, ohne Correction, die
Zahl aller Mitglieder der Gesellschaft == A- -f- Ai
-f- Ai . -j- A rrr J A’- , die Zahl der zu
n -j- I 11 f 1
pensionirenden Interefsenten zrr A A ’
n f 5 X ’nf 1
-f- A -j- . . A rr: JA , und die Zahl der
’ll \ I
contribuirenden = f A’- — f A * Jedes con-
tribuirende Mitglied hat also jährlich zu entrichten
’n f 1 n
, /A A Eaf n
/A ,jL —A Ea-A~Eafn »i
Da nun jeder eintretende Ihterefsent diesen Beitrag
fortwährend bis zu Ablauf des nten Jahrs, falls er
sp lange lebt, erlegen soll, so ist der haare ‘Werth