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Zweiter Abschnitt,
trägen gedeckt werden, wo dann aber die Rechnung am bequem
sten nach dem vorhergehenden §. io5 anzustellen ist»
Anm» 2. Einige allgemeine Bemerkungen über Leibrenten
institute werden hier am besten ihren Platz finden»
Was zuerst die zum Grunde zu legende Sterbensordnung
betrifft, so glaube ich auf die Anm, 2. zum §, 48. verweisen
zu können. Da nach allen bisherigen Sterbensordnungen übri
gens die Leibrenten für das Alter von o an bis etwa in das gte
Jahr zunehmen, von da an aber wieder abnehmen, und jetzt die
Sterblichkeit in den frühem Jahren der Kindheit bey weitem
nicht mehr so grofs zu seyn scheint, als sie in den Tabellen
angegeben ist, so würde ich rathen, als Regel festzusetzen, dafs
für jedes Kind unter 9 Jahren so bezahlt werden solle als ob
es schon 9 Jahr alt wäre.
Zweitens, Bey Festsetzung des Leibrententarifs mufs man
nicht aufser Acht lafsen, dafs gewöhnlich die Leibrenten, so
wie sie in den Handbüchern angegeben worden, nur auf volle
Jahre berechnet sind, wie im §, 65 u, folg, vorher gezeigt ist.
Wenn daher, wie es gebräuchlich ist, die Leibrenten auch für
die Theile des Jahrs, welche die Absterbqnden jedesmal noch
durchlebt haben, ö'der auch in mehreren Terminen bezahlt wer
den sollen, so mufs man die Correctionen, die in den §. §, 67
bis 73 angegeben sind, hinzufügen. Diese Correction kann
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beinahe betragen, Welches für die meisten Alter mehr
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ausmacht, als wenn die Personen um ein ganzes Jahr jünger
wären.
Drittens, Will man den Tarif nicht für alle einzelne
Altersjahre bestimmen, sondern die Personen etwa von fünf
zu fünf Jahren in die nämliche Clafse ordnen, so mufs man zur
Sicherheit der Kafse festsetzen , dafs alle Personen einer und
derselben Clafse (Kinder unter g Jahren, wovon vorher schon
geredet ist, ausgenommen) den Einschüfs so als ob sie von
dem jüngsten Alter dieser Clafse wären, bezahlen sollen.