Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Erster Theil)

Von Renten etc* auf ein exnz. Leben. 191 
Wollte man den Einsatz in jeder Clafse nach einem Durch 
schnitt bestimmen, so wäre dieser Einschufs für die jüngern 
Personen zu klein, und es wäre zu erwarten, dafs verhältnifs- 
mäfsig mehr Personen von dem niedrigem als dem hohem 
Alter jeder Clafse eintretcn würden. 
Viertens. Will man gestatten, dafs Jemand eine aufge 
schobene Leibrente durch temporäre Beiträge an die Kafse 
■während der ersten Jahre seines Eintritts kaufe, so kann dies 
freilich ohne gröfseres Risico der Kafse geschehen, da, wenn 
der E.entenirer auch vor der Bezahlung des ganzen Werths der 
eventuellen Leibrente sterben sollte, zugleich die Leistung von 
Seiten der Kafse wegfällt, Indefsen würden in diesem Falls 
die jährlichen Beiträge nach dem, was vorher §. io5 angeführt 
worden, zu bestimmen seyn. Wenn aber A eine bestimmte Zeit 
lang einen jährlichen Beitrag an die Kafse entrichten wollte, um 
dem B eine gewifse entweder sofort laufende oder aufgescho 
bene Leibrente zu verschaffen, so hätte die Kafse bey diesem 
einen Geldgeschäfte ein zwiefaches Risico zu übernehmen , 
einmal, dafs A vor der mittleren Zeit stirbt, das andrpmal 
dafs B über die mittlere Zeit lebt; diese letztere Art der Be 
zahlung der jährlichen Beiträge könnte man also nur dann 
gestatten, wenn bey einem grofsen Umfange der Anstalt zu 
erwarten wäre, dafs der Nachtheil und Vortheil sich einiger- 
maafsen ausgleichen. 
Fünftens. Bey Anstalten von geringem Umfange müfste 
man ein nicht zu grofses Maximum für das Risico auf ein 
einziges Leben bestimmen, da sonst das kürzere oder längere 
Leben einer einzigen oder einiger wenigen Personen einen 
nachtheiligen Einflufs auf den Bestand des Instituts haben kann* 
Sechstens, Bey allem dem ist es sehr rathsam, von Zeit 
zu Zeit die Bilanz der Anstalt aufzumachen* Aufser dem haa 
ren Vermögen der Kafse an Geld, Effecten und Aufständen 
rechnet man zu dem Credit derselben den Werth der noch zu 
leistenden Beiträge, und zwar nach dem der Anstalt zum Grün®
	        
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