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Von Renten etc. auf ein einz* Leben* 201
Uebrigens kann man den zuerst in diesem
angegebenen Werth den auf geschobenen, letzteren
aber den aufhörenden Sterbethaler nennen,
Anm, Wenn n gröfser als i ist, so gebender §. 108 und dia
zuletzt angeführte Formel des gegenwärtigen §. nicht densel
ben Werth, wie auch begreiflich ist. Es hängt zwar in bei
den Fällen die Zahlung des Sterbethalers davon ab, dafs A
innerhalb der n Jahre sterbe. Nach §, 108 wird aber der Ster
bethaler erst bezahlt am Ende des nten Jahrs, nach dem gegen
wärtigen §, dagegen am Ende des Sterbejahrs*
$. II4.
Wollte eine Person vom Alter a ihre jährlich
mit I zu zahlende Leibrente während ihrer ganzen
Lebzeit bey der Kafse stehen lafsen oder, welches
dafselbe ist, während ihrer Lebzeit jährlich I Rth.
bezahlen, wofür bey ihrem Tode eine im voraus zu
bestimmende Summe bezahlt werden sollte, so müfs-
te man, um den Werth der Summe zu finden, den
Werth der Leibrente für das Alter a suchen, und
dann berechnen, tyelcbe Anwartschaft auf den Tod
von A dafür zu erhalten wäre, d. h. wenn die
bey dem Tode der Person A zu zahlende Summe
mit t bezeichnet wird, so ist t ~—, oder wenn
- & a
die Zahlung der Anwartschaft in der Mitte des
Sterbejahrs geschehen soll, t = — *
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Ex. Die Person sey 40 Jahr alt, so ist der
Werth ihrer Leibrente nach Süfsmilchs Mortalitäts-