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Zweiter Abschnitt
Werth, den alle Personen defselben Alters,' mögen sie später
oder früher sterben, bey ihrem Tode für die aufgesparte Leib
rente erhalten können, und dieser ist, wie im gegenwärtigen
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$« angeführt worden, ZZ —* Wie grofs der Unterschied
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beider Werthe ist, ergiebt sich schon daraus, dafs zufolge Mor
gans Tabelle die bis an den Tod aufgesparte Rente einer drei-
fsigjahrigen Person nach der Northamptoner Sterblichkeitsta
fel und dem Zinsfufse von 4 Procent, ~ 66,02g, nach der
im gegenwärtigen angegebenen Formel aber “ 54,465 ist*
§. 115.
Wenn Jemand seine jährlich mit I zu zahlen
de Leibrente n Jahre bey der Kafse stehen lafsen
oder, welches dafselbe ist, n Jahre, in sofern er
so lange lebt, die Rente I bezahlen wollte unter
der Bedingung, dafs dafür bey seinem Tode eine
zum voraus bestimmte Summe bezahlt werden soll
te, so wäre die Rente als eine mit dem nten Jahre
aufhörende Leibrente zu betrachten, deren Werth
n
A—
ZZ X a —-
. X a -4- n ist* Da nun der baare
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Werth der Summe J, die bey dem Tode der Person
vom Alter a bezahlt werden soll, — <&a. ist, so
wird der baare Werth der Anwartschaft, die für
den gedachten Belauf auf den Todesfall von A ge-
X a
kauft werden kann, —
A—
Am
Xa. -J- n
& a