Von Renten etc, auf ein einz, Leben, 207
jedem Todesfall Rth. , also in jedem Jahre
--— Rth. bezahlen soll, so ist der gegenwärtige
£ a
Werth dieser Zahlung = — — X a. Wenn al
so z. B. a “ 40? so ist nach Siifsmilchs Sterbens
ordnung und dem Zinsfüße von 4 Procent —~— X a
n E a
= —- l —. 13,1565 = 0,5811. Wäre a = so, so
32,64
hätte man— 1 —. la ~ - ----- 10,7961= 0,6369*
E a 16,9a
Anm, 1. Hiernach würden die gewöhnlichen Todtenkafsen zu
beurtheilen seyn, wenn dabey ein unveränderliches Alter für die
Einfretenden festgesetzt wäre, und diese Anstalten zu einem
Beharrungszustande gelangten* Gröfstentheils gehen sie aber
schon vorher wieder unter, da die jährlichen Zahlungen den
Intereisenten zu lästig fallen, und Sicherheitsbestellung für di©
gehörige Berichtigung nicht wohl zu erhalten ist. Dazu kömmt
noch Folgendes. Wenn eine Anstalt dieser Art erst errichtet
•wird, so ist die Anzahl der Sterbenden und der jährliche Bei
trag gering, die Sterblichkeit und die Beiträge nehmen zu, so
wie die Gesellschaft älter wird, und erreichen ihr unveränderli
ches Gröbstes mit Ablauf der Altersergänzung x* Die später
eintretenden Mitglieder vy er( len daher durch die früher einge
gangenen vervortheilt. Der wahre mittlere Werth derbey je
dem Todesfälle zu zahlenden Summe ist nach §. 109, “ 5
X a
bey der hier erwähnten Gesellschaft wird er aber ~ 3
E a
1 a
und beide Werth© verhalten sich zu einander wie :• *
E a la
Anstalten dieser Art sind daher überall nicht zu empfehlen.
Wie übrigens di© Berechnung ausfällt, wenn di© Gesellschaft