Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Erster Theil)

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Einleitung» 3 
von dem 
ich abge- 
elben im 
rson der 
§- 4- 
Eine Leib- oder Lebensrente ist eine Zeitrente, 
im weitern Sinne des Worts, die von dem Leben 
oder Tode einer oder mehrerer Personen abhängt, wo» 
* genannt 
bey wieder die Rente entweder allein von dem Le 
ben der Person, welche dieselbe bezieht, oder auch 
erth hat, 
ährenden 
von dem Leben oder Tode einer andern Person ab* 
bangen kann. 
Eine Lebensrente wird, in so weit sie zum Be 
genannt, 
den wer 
te wieder- 
imen fäl- 
» bezieht, 
lige, wel- 
en, kann 
sten einer Person von einer andern gestiftet ist, auch 
wohl eine Pension genannt, wo dann die erstere Per 
son der Pensionist und die leztere der Versorger 
heifst. 
5' 
Die Berechnung der Anwartschaften, in engenn 
Sinne, beruhet auf der Berechnung der unbedingten 
Rente be 
ete. sind, 
e, viertel- 
Kapitalzahlungen, so wie die Berechnung der Le 
bensrenten auf der Berechnung der unbedingten 
Renten beruhet. Auch wird es sich weiterhin erge 
ben, dafs die unbedingten Kapitaleinnahmen und 
rwährend 
;tere heifst 
wiewohi 
Renten als Anwartschaften und Leibrenten des Gra 
des o angesehen werden können. Es wird daher hier 
im ersten Abschnitt von den unbedingten Zahlun 
gen und Zeitrenten gehandelt werden« 
n engerm 
ufhörende 
§. 6. 
Terminen 
rlichey im 
rlichß. 
Eine Rente, welche als Ertrag einer Geldsumme 
angesehen wird und nach einem gewissen Verhältnis- 
se zu dem Kapital bestimmt ist, heifst Zinse; die 
Az
	        
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