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Einleitung» 3
von dem
ich abge-
elben im
rson der
§- 4-
Eine Leib- oder Lebensrente ist eine Zeitrente,
im weitern Sinne des Worts, die von dem Leben
oder Tode einer oder mehrerer Personen abhängt, wo»
* genannt
bey wieder die Rente entweder allein von dem Le
ben der Person, welche dieselbe bezieht, oder auch
erth hat,
ährenden
von dem Leben oder Tode einer andern Person ab*
bangen kann.
Eine Lebensrente wird, in so weit sie zum Be
genannt,
den wer
te wieder-
imen fäl-
» bezieht,
lige, wel-
en, kann
sten einer Person von einer andern gestiftet ist, auch
wohl eine Pension genannt, wo dann die erstere Per
son der Pensionist und die leztere der Versorger
heifst.
5'
Die Berechnung der Anwartschaften, in engenn
Sinne, beruhet auf der Berechnung der unbedingten
Rente be
ete. sind,
e, viertel-
Kapitalzahlungen, so wie die Berechnung der Le
bensrenten auf der Berechnung der unbedingten
Renten beruhet. Auch wird es sich weiterhin erge
ben, dafs die unbedingten Kapitaleinnahmen und
rwährend
;tere heifst
wiewohi
Renten als Anwartschaften und Leibrenten des Gra
des o angesehen werden können. Es wird daher hier
im ersten Abschnitt von den unbedingten Zahlun
gen und Zeitrenten gehandelt werden«
n engerm
ufhörende
§. 6.
Terminen
rlichey im
rlichß.
Eine Rente, welche als Ertrag einer Geldsumme
angesehen wird und nach einem gewissen Verhältnis-
se zu dem Kapital bestimmt ist, heifst Zinse; die
Az