leben,
bjndnngsrente nur ^ ^
aus sjch gleichfalls der obige Satz ergiebt,'
§. 157.
.Den Werth einer am Ende des nten Jahrs aufhö-
fenden Verbindungsrente für das Alter a u. b erhält
man, wenn man von der vollen Verbindungsrente für v
diese beiden Leben die um n Jahre aufgeschobene
Verbindungsrente abzieht, indem die mit dem nten
Jahre aufhörende und die zu derselben Zeit anhe
bende Verbindungsrente“ den vollen Werth der Ver
bindungsrente ausmachen müfsen, oder es ist die nach
n Jahren aufhörende Verbindungsrente für die Le
ben a und b, die auch mit lab bezeichnet
# - 3 n f I
werden bann, = lab — lab' .
Ex. Für das Alter von 25 und 30 Jahren er
hielte man also den Werth der mit dem Ende des
lOten Jahrs aufhörenden Verbindungsrente, wenn
man von der vollen Verbindungsrente für die Le