Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Erster Theil)

Von Renten etc. auf zwey Leben. 313 
Drittes Kapitel. 
Von 
Ueberlebens - Renten unter ziveyen Personen. 
§. 165. 
Eine Leibrente, welche an eine gewifse Person, 
nachdem eine andre bestimmte Person verstorben ist, 
bezahlt wird, heifst eine Ueberlebensrente. Ist die 
Rente der Ehefrau auf den Fall dafs der Mann 
stirbt, oder einem Kinde auf den Fall dafs der Va 
ter oder beide Eltern sterben, zugesichert, so wird 
die Ueberlebensrente eine Wittwen- oder Waisenpen 
sion genannt. Die Person, welche die Rente geniefst, 
heifst der Pensionist, diejenige aber, von deren To 
de an die Pension bezahlt werden soll, der Versorger. 
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§. 166. 
Wenn eine Anzahl von Versorgern vom Alter 
b Und ebenso viel eventuellen Pensionisten vom Al 
ter a in eine Gesellschaft Zusammentritt, und die an 
fängliche Zahl der solchergestalt verbundenen Paare 
izz: AB gesetzt wird, so ergiebt der §. II8, wie 
viele Paare in jedem Jahre existireu, wovon A noch 
lebt, B aber verstorben ist, d. h. wie viel Pensioni 
sten vom anfänglichen Alter a in jedem Jahre nach 
dem Tode ihres Versorgers vom anfänglichen Alter 
b existiren. Die Zahl derselben ist nämlich am En- 
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