Von Renten etc. auf zwey Leben. 313
Drittes Kapitel.
Von
Ueberlebens - Renten unter ziveyen Personen.
§. 165.
Eine Leibrente, welche an eine gewifse Person,
nachdem eine andre bestimmte Person verstorben ist,
bezahlt wird, heifst eine Ueberlebensrente. Ist die
Rente der Ehefrau auf den Fall dafs der Mann
stirbt, oder einem Kinde auf den Fall dafs der Va
ter oder beide Eltern sterben, zugesichert, so wird
die Ueberlebensrente eine Wittwen- oder Waisenpen
sion genannt. Die Person, welche die Rente geniefst,
heifst der Pensionist, diejenige aber, von deren To
de an die Pension bezahlt werden soll, der Versorger.
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§. 166.
Wenn eine Anzahl von Versorgern vom Alter
b Und ebenso viel eventuellen Pensionisten vom Al
ter a in eine Gesellschaft Zusammentritt, und die an
fängliche Zahl der solchergestalt verbundenen Paare
izz: AB gesetzt wird, so ergiebt der §. II8, wie
viele Paare in jedem Jahre existireu, wovon A noch
lebt, B aber verstorben ist, d. h. wie viel Pensioni
sten vom anfänglichen Alter a in jedem Jahre nach
dem Tode ihres Versorgers vom anfänglichen Alter
b existiren. Die Zahl derselben ist nämlich am En-
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