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Dritter Abschnitt,
nigstens ZZ 4 : i sey. [Der im gegenwärtigen §. angeführte
Ausdruck giebt das wahre Verhältnifs der Ehen zu der Witt-
Wenzahl für den Beharrungsstand an. Wenn z. B. das Alter
der Ehemänner ZZ 47J und der Ehefrauen ZZ 4o Jahre, so
ist dies Verhältnifs zufolge Süfsmilchs Sterbensordnung ZZ
15,37 ; 22,64 — i3,37 ZZ i3,37 : 9,27 ZZ i,44 : 1, folglich kom
men dann nicht völlig 5 Ehen auf 2 Wittwen.j Die Erfah
rung zeigte bald, dafs man auf zu wenigPensionisten gerechnet
hatte; die hierauf gegründetenAnstalten gingen unter oder wurden
umgeformt. Jetzt wird man wohl bey öffentlichen Einrichtun
gen nicht wieder auf eine ähnliche Idee verfallen; indefsen kön
nen Privat-Anstalten Vorkommen, worauf die hier aufgestellte
Aufgabe anzuwenden ist.
In Ansehung des anscheinenden Paradoxon, dafs hier fort
während von den stehenden Ehen anehr bezahlt werden könne,
als der wahre Werth der Pension beträgt, verweise ich auf §,
106 vorher.
Anm, 2. In den vorhergehenden §. (¡j, sind die theoreti
schen Vorschriften zur Einrichtung der Wittwen- und Waisen-
Kajsen enthalten, denen ich noch folgende Bemerkungen hin
zufüge .
1). Was die den Kafsen dieser Art zum Grunde zu le
gende Sterbensordnung betriffl, so erfordert dieser Punct
eine mehrseitige Aufmerksamkeit, indem hier nicht, wie bey
Leibrenten, gerade diejenige Ste»blichkeitsordnung, wonach die
Sterblichkeit am geringsten ausfällt, für die Kafse am vor-
theilhaftesten ist. Da die Ucberlebensrenten nämlich durch Sub
traction derVerbindungsrenten von denLeibrenten gefunden wer
den, so kömmt es bey derVergleichung derUeberlebensrenten nach
zwey verschiedenen Sterblichkeitsordnungen auf das Verhältnifs
sowohl der Leibrenten als Verbindungsrenten an, und es kön
nen daher auch die Ucberlebensrenten nach einer Sterbensord
nung gröfser seyn als nach ainer andern, wenn gleich die Sterb
lichkeit nach der ersteren gröfser ist als nach der letzteren.