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336 Dritter Abschnitt.
währt, so wächst die Anzahl der Wittwen so lange bis die Al
tersergänzung der jüngsten Ehefrau von der Errichtung der
Gesellschaft an verflofsen ist, folglich wenn Ehepaare von jedem
Alter eintreten, während eines Zeitraumes von 70 bis 75 Jah
ren.
Diese Kaisen-Revision wird indefsen hier dadurch erschwert,
dafs das Conto der stehenden Ehen selten genau aufzumachen
ist, indem der Tod der Ehefrauen, wenn sie vor den Männern
sterben, nicht immer bey der Kafse bekannt wird Als vor
einigen Jahren die Bilanz der Kopenhagener Wittwenkafse auf
gemacht wurde, fand sich eine unverhaltnifsmafsig grofse Anzahl
stehender Ehen; bey näherer Nachsicht zeigte sich, dafs vie-
leMerselben lange aufgelöset oder ausgestorben waren, und
dafs, obgleich jeder Ehemann bey einer Geldbufse von 20 Rthl*
verpflichtet ist, den Tod seiner Ehefran innerhalb 6 Wochen
anzuzeigen, diese Vorschrift in vielen Fällen nicht befolgt
war* Man mufste Erkundigungen einziehen so viel man konn
te, und am Ende nach dem Bekannten eine approximative Be
rechnung über das Unbekannte anstellen. In dieser Hinsicht
könnte es zweckmäfsig seyn, bey Wittwenkafsen zu bestimmen
dafs bey dem Eintritt, aufser dem Werthe der Pension, noch ei
ne verhältnifsmäfsige Summe zur Kafse erlegt werden rnüfse
die an den Ehemann, wenn die Frau vor ihm stirbt, zurückbe-
eahlt würde/ »
Wie eine Revisioö dieser Art übrigens anzustellen sey,
ersieht man aus der : Nachricht von dem Zustande der allgemeinen
JVittiuenkafse zu Kopenhagen am Schlufse des Jahrs 1797 vun
J f N* Tetens, Kopenhagen, 1803. <*