Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Erster Theil)

Von unbedingten Zahlungen etc. 25 
zulässig seyn, in sofern der Stand der Papiere ge 
gen Münze als unveränderlich anzusehen wäre. 
Anm, Würde der Tilgungsstock durch eine jährliche Rente 
errichtet, so wäre dessen Werth nach den weiterhin vorkom« 
menden Sätzen zu suchen. 
Zweites Kapitel, 
Von 
unveränderlichen Zeitrenten. 
t 
21. 
Ein Kapital, das nach dem zum Grunde liegenden 
Zinsfufs in dem als Einheit angenommenen Ter 
min die Zinse i trägt, soll in Zukunft das Grundka 
pital genannt und mit p bezeichnet werden. Wenn 
nun u oder r — i wieder die Zinse von dem Ka 
pital i ist, so ist p ZZ -b - —— und r — i ZZ 
auch r zz i ~j~ -b- und p -f- i — pr. Für 
den Zinsfufs von 3 Procent ist also p ZZ 33^ von 
4 Procent ZZ 25 und für 5 Procent ZZ 20. 
Wenn übrigens eine Rente ZZ 1 immerwährend 
am Ende des Jahrs (oder des sonst bestimmten Ter 
mins) bezahlt wird, und der Zinsfufs gegeben ist, 
so ist der gegenwärtige Werth der immerwähren
	        
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