Von unbedingten Zahlungen etc. 25
zulässig seyn, in sofern der Stand der Papiere ge
gen Münze als unveränderlich anzusehen wäre.
Anm, Würde der Tilgungsstock durch eine jährliche Rente
errichtet, so wäre dessen Werth nach den weiterhin vorkom«
menden Sätzen zu suchen.
Zweites Kapitel,
Von
unveränderlichen Zeitrenten.
t
21.
Ein Kapital, das nach dem zum Grunde liegenden
Zinsfufs in dem als Einheit angenommenen Ter
min die Zinse i trägt, soll in Zukunft das Grundka
pital genannt und mit p bezeichnet werden. Wenn
nun u oder r — i wieder die Zinse von dem Ka
pital i ist, so ist p ZZ -b - —— und r — i ZZ
auch r zz i ~j~ -b- und p -f- i — pr. Für
den Zinsfufs von 3 Procent ist also p ZZ 33^ von
4 Procent ZZ 25 und für 5 Procent ZZ 20.
Wenn übrigens eine Rente ZZ 1 immerwährend
am Ende des Jahrs (oder des sonst bestimmten Ter
mins) bezahlt wird, und der Zinsfufs gegeben ist,
so ist der gegenwärtige Werth der immerwähren