Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Erster Theil)

Von unbedingten Zahlungen etc. 53 
* — * 
das andre mal 
* t : 
Ersteres giebt für 
3 (r* - i) 
r ZU i,o4 die Rente au 1,0099. . , für r ZU r,o5 aber zu 
*,0X235. Letzteres giebt im ersten Falle 1,01, im zweiten aber 
i,oi25. Wenn also jedes halbe Jahr J an Rente bezahlt, der 
Fundamentalzinsfufs aber beibehalten werden sollte, so hätte, 
da der jährliche Belauf der halbjährlich mit f zu zahlenden 
Rente nach den 4 Procentfufse beinahe 1,01, nach dem 5 Pro** 
eentfufse aber beinahe i,oi25 v ist, der Rentennehmer für eine 
solche Rente das erstemal 1 Procent, das andre mal Procent 
mehr an Kapital zu bezahlen als für eine Rente, die jedesmal 
am Ende des Jahrs mit 1 gehoben werden sollte. 
Anm. 2. Uebrigens kann man die hier angegebenen haa 
ren Werthe der verschiedenen in augenblicklichen Terminen 
sahlbaren Renten nicht in dem Sinne Grundkapitale nennen, 
dafs sie nach dem Zinsfufse r —- 1 jährlich eine Rente ZZZ t 
geben. In diesem Sinne wäre das Grundkapital, nach §. $, ij 
und 18, für Num. 2 im gegenwärtigen §. ZZZ 
I. r 
für num. 
r f 1, 1, r 
3 aber ZZZ 
und für Num. 4 
(r — 1)* (r + i) (r — 1)" 
Hiervon sind, wenn r ZZZ t,o4 geseszt wird, die Werthe für num. 
2» ZU 24,9967, für num, 5 ZZZ a4,5i2g und für num. 4 ZZT 
34,5og8» Soll einer von den im gegenwärtigen §. angegebenen 
Kapitalwerthen als Grundkapital angesehen werderf, so kann 
es nur in so weit geschahen, ajs ein solches Kapital in _1 Theil 
n 
das Jahrs, wie klein auch •— gesetzt werden mag, 
~ als 
2unse trägt, und in diesem Sinne wird rt 
als Grundkapital betrachtet werden. 
log. nat. r 
künftig
	        
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