Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Zweiter Theil)

VonRent. etc. aufmehr* Leben. 137 
Fünftes Kapitel, 
Vom 
längsten Leben unter mehreren Personen. 
) i 
§• 230. 
In einem Verein mehrerer Personen, kann nicht 
nur das längste Leben des Einzelnen, sondern auch 
die Dauer der längsten Verbindung eines jeden m 
dem Verein möglichen Grades in Betracht kom- 
men. Von dem längsten Lehen des Einzelnen in 
einer Verbindung von zwey Personen ist schon 
oben §. 140 gehandelt; dabey giebt es nur eine 
einzige Verbindung von zwey Personen, wofür nur 
eine mittlere Dauer angegeben werden kann. Wenn 
anfänglich drey Personen A, B> C verbunden sind, 
so sind nicht nur drey einzelne Existenzen, sondern 
aucli drey verschiedene Verbindungen zu zwey, 
nämlich AB, A C und B C, und es kann also nicht 
nur nach dem längsten Leben des Einzelnen, son 
dern auch nach der längsten Verbindung zu zwey 
geiragt werden; dagegen giebt es nur eine einzige 
Verbindung zu drey, die lediglich nach ihrer mittle 
ren Dauer zu bestimmen ist. In einem anfänglichen 
Verein von vier Personen giebt es vier einzelne 
Existenzen, sechs verschiedene Verbindungen zu 
zwey, vier verschiedene Verbindungen zu drey, 
und eme Verbindung zu vier; folglich kann zu be-,
	        
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