VonRent. etc. aufmehr* Leben. 137
Fünftes Kapitel,
Vom
längsten Leben unter mehreren Personen.
) i
§• 230.
In einem Verein mehrerer Personen, kann nicht
nur das längste Leben des Einzelnen, sondern auch
die Dauer der längsten Verbindung eines jeden m
dem Verein möglichen Grades in Betracht kom-
men. Von dem längsten Lehen des Einzelnen in
einer Verbindung von zwey Personen ist schon
oben §. 140 gehandelt; dabey giebt es nur eine
einzige Verbindung von zwey Personen, wofür nur
eine mittlere Dauer angegeben werden kann. Wenn
anfänglich drey Personen A, B> C verbunden sind,
so sind nicht nur drey einzelne Existenzen, sondern
aucli drey verschiedene Verbindungen zu zwey,
nämlich AB, A C und B C, und es kann also nicht
nur nach dem längsten Leben des Einzelnen, son
dern auch nach der längsten Verbindung zu zwey
geiragt werden; dagegen giebt es nur eine einzige
Verbindung zu drey, die lediglich nach ihrer mittle
ren Dauer zu bestimmen ist. In einem anfänglichen
Verein von vier Personen giebt es vier einzelne
Existenzen, sechs verschiedene Verbindungen zu
zwey, vier verschiedene Verbindungen zu drey,
und eme Verbindung zu vier; folglich kann zu be-,