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Vierter Absc hnitt.
Siebentes Kapitel.
Von
TJeb erleb ensr ent en
unter mehreren Personen,
» §• 259*
Eine Ueberlebensrente soll hier allgemein eine
Rente heifsen, welche, wenn anfänglich eine Ver
bindung der Personen nach m existirt, irgend ein
Verein von m —- u Personen, so lange sie alle
Zusammenleben, nach dem Tode der übrigen u, folg
lich nachdem die letzte derselben gestorben ist, oder
auch eine einzelne Person, nach dem Tode aller
übrigen anfänglichenMitverbundenen, geniefst. Wenn
z. B, anfänglich drey Personen verbunden sind und
zuerst das Ueberleben collectiv genommen wird, so
kann also gefragt werden nach der Lebens - Rente
für zwey Personen so lange sie Zusammenleben,
nachdem die eine Person abgegangen ist, und nach
der Lebens-Rente einer einzelnen Person, nachdem
die andern beiden yerstorbeu sind,
$. 260.
Wenn nun anfänglich m Personen von gleichem
Alter a verbunden wären und nach der Hypothese