VonRent.etc.auf mehr.Leben. <237
X a — (A a b Ä a c -f- A a d) 4“ (A abc X abd
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-J- A a c d) — X a b c d etc.
§. 264-
Wenn die Ueberlebensrente nicht blofs auf gan
ze Jahre, sondern auf alle Theile des Jahrs, berech
net werden sollte, so .müfste man, in Uebereinstim-
mung mit dem, was im §. 223 in Ansehung der
Ueberlebensdauer angeführt worden, in der im vo
rigen §. angeführten Formel anstatt der Verbindungs
renten auf ganze Jahre durchgängig die vollständi
gen Verbindungsrenten mit der Correction nehmen,
und zwar entweder in augenblicklichen Terminen
oder am Ende des Jahrs zahlbar, je nachdem die
Ueberlebensrente entweder in augenblicklichen Ter
minen oder am Ende des Jahrs bezahlt werden
sollte.
§. 265.
Soll das Ueberleben disjunctiv genommen wer
den, also bey einer anfänglichen Verbindung von
m Personen eine derselben oder einige zusammenge-
nommen eine Ueberlebensrente geniefsen, so bald ir
gend eine oder irgend einige der übrigen todt sind,
so müfsen die Renten für die Combinationen, für
welche die gegebenen Bedingungen Statt finden,