Vierter Abschnitt.
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Anm» Wenn die Ueberlebensrente für eine Person oder
einige Personen zusammengenommen gesucht wird, auf den
Fall, dafs irgend eine der anfänglich verbundenen m Personen
abgeht, so tritt der Fall der Hebung ein, sobald die Verbin
dung nach m aufhört, falls dann die eine oder diejenigen Per
sonen zusammen noch leben, welche die Rente beziehen sol
len. Wenn also die Verbindungsrente für die m Personen ~
X a b c d . ♦ k ist und die Person A unter der vorgedachten
Bedingung die Rente geniefsen soll, so ist der Werth ZU
X a X a b c d . , k, Sollten die vier Personen A B C D
zusammen die Rente unter der angegebenen Bedingung haben,
so wäre ihr Werth ' : X ab cd — X ab cd » . k. Wenn
aber mehrere Personen abgehen sollen, ehe die Rente bezahlt
wird, so wird der Ausdruck für die letztere mehr zusammenge
setzt, wie auch aus den angeführten Beispielen zu ersehen.
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Auf eine ähnliche Art müfste man, wenn die
Bedingungen noch mehr zusammengesetzt seyn soll
ten, wenn z. B. eine oder einige Personen, so lange
sie mit einer oder einigen Zusammenleben, nach dem
Tode einer oder einiger unter den übrigen die Ren
te haben sollten, den Werth suchen.
Wenn z. B. bey einer anfänglichen Verbindung
von drey Personen, A nach dem Tode irgend einer
der übrigen die Rente genieisen sollte, so lange er
mit der dritten zusammenlebt, so wäre der Werth
n n n
A— B — ( C c—)
der Rente
/
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