2.66
Vierter Abschnitt,
teil Zahlen der Lebenden, hier
rafn
-, nehmen, und diese mit
^ multipliciren. Hat man auf diese Weise die Zahlungen
aller Jahre bis zur Altersergänzung y berechnet und addirt,
jo dividirt man durch die discontirte Lebenszahl für A, d. h»
7
7
durch
ra
, wodurch man also J
7
x7 A
erhält. Für die übrige Zeit multiplicirt man die um y Jahre
7
aufgeschobene Leibrente für A mit y , woraus sich das Stück
/
7 A—
l A a f / ergiebt. Beide Theile zusammen
A r 7
geben die gesammte Ueberlebensrente für A über die nach B
verstorbenen C» Will man den Werth dieser Rente haben,
für den Fall wenn B nach C gestorben ist, so zieht man den
vorher erhaltenen Werth von der Ueberlebensrente für A nach
dem Tode beider Personen ab.
$. 276. b.
Sollte bey dieser Rente eine Correction ange
bracht werden, so ist der vollständige Wertli, m Ue-
bereinstimmung mit §. 229 b, m
/
/AB’
(C
n
C~T)
rn ABC
U
/ A B a C-
rn ABC