2.74 Vierter Abschnitt.
■— • ist, wofür man der Kürze wegen z set-
mf i
zen kann, und jedes Jahr die Rente I bezahlt
werden soll, so ist die Rente des einzelnen Längst-
i
lebenden = f— .
u rz
Wären also z. B. anfänglich 30 Personen, de
ren gemeinschaftliche Altersergänzung = 40 seyn
m a
30.40
mag, verbunden, so wäre ~ —
m f 1 31
38>7096? und der Werth der Rente des Längstle-
benden wäre nach dem 4 Procentfufse =
/
1,04
i 8’709 6
I9;52I9-
Würde bey einer anfänglichen Verbindung von
m Personen nach der Rente der längstbestehenden
Verbindung nach m — u gefragt, so ist nach §.
231 die Dauer der längsten Verbindung nachm—u
K 4* I
— 1 « oder = y. Man hat also die
m f 1
jährlich mit I zu zahlende Rente der längstbeste-
1
henden Verbindung nach m — u = / —“ «
Wenn wieder « = 40 und m = 30 wäre,
und nach der Rente der längsten Verbindung zu 2
gefragt würde, so ist m — u =: 2? folglich u =
D O
u 4- 1 29.40
28 f und «— = 37j4I93;
7 m f 1 31