Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Zweiter Theil)

2.74 Vierter Abschnitt. 
■— • ist, wofür man der Kürze wegen z set- 
mf i 
zen kann, und jedes Jahr die Rente I bezahlt 
werden soll, so ist die Rente des einzelnen Längst- 
i 
lebenden = f— . 
u rz 
Wären also z. B. anfänglich 30 Personen, de 
ren gemeinschaftliche Altersergänzung = 40 seyn 
m a 
30.40 
mag, verbunden, so wäre ~ — 
m f 1 31 
38>7096? und der Werth der Rente des Längstle- 
benden wäre nach dem 4 Procentfufse = 
/ 
1,04 
i 8’709 6 
I9;52I9- 
Würde bey einer anfänglichen Verbindung von 
m Personen nach der Rente der längstbestehenden 
Verbindung nach m — u gefragt, so ist nach §. 
231 die Dauer der längsten Verbindung nachm—u 
K 4* I 
— 1 « oder = y. Man hat also die 
m f 1 
jährlich mit I zu zahlende Rente der längstbeste- 
1 
henden Verbindung nach m — u = / —“ « 
Wenn wieder « = 40 und m = 30 wäre, 
und nach der Rente der längsten Verbindung zu 2 
gefragt würde, so ist m — u =: 2? folglich u = 
D O 
u 4- 1 29.40 
28 f und «— = 37j4I93; 
7 m f 1 31
	        
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