Vierter Abschnitt.
2.76
m m.m—i . m.m—i.m—2
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1 1.2 1 1.2.3
“— » * ~f- ^ a m ($• 235 und weiterhin §. 280).
§• 279-
Wird überhaupt nach welcher Sterbens Ordnung
es auch seyn mag die Rente des Längstlebenden
oder der längsten Verbindung gesucht, so sind hier
dieselben Schlüfse anzuwenden, wodurch vorher die
Dauer des längsten Lebens bestimmt wurde. Es
kömmt nämlich hier, wenn die Rente des einzelnen
Längstlebenden gesucht wird, wieder darauf an, wie
lange von einem Verein, z. B. unter m Personen,
irgend eine Person lebt, und es sollen zusammenge
nommen werden die Rente für die Verbindung
nach m, die Ueberlebensrenten aller Verbindungen
nach m — I, nach m — 2 etc., so wie endlich die
Ueberlebensrenten aller Einzelnen. Ebenfalls müs
sen, wenn nach der Rente der längsten Verbindung zu
2 unter den m Personen gefragt wird, zusammen
genommen werden die Rente für die Verbindung
nach m, die Ueberlebensrenten aller Verbindungen
nach m — I, m — 2 etc. so wie die Ueberlebens
renten aller Verbindungen zu zwey. Man erhält
also hier dieselben Ausdrücke, die man nach 232
etc. erhielt, nur mit dem Unterschiede, dafs hier,
anstatt der Dauer der Existenzen und Coexistenzen,
die Leibrenten und Verbindungsrenten gesetzt wer
den müfsen.