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Vierter Abschnitt.
Kürze wegen soll diese Gröfse, nämlich der Werth
des Thalers, der für jeden Verein am Ende des
Jahrs, worin derselbe aufgelöfet wird, fällig ist, hier
mit & ah .. d bezeichnet * werden, und es ist also
i A (ab .. d)
hiernach ab . . d rrr — [i —
r p
/ . . I
§: 294.
Wenn man anuimmt, dafs in jedem Jahre, für
sich genommen, die Auflösung der Verbindungen
gleichmäisig und contmuirlich geschehe und dafs
die Summe I für jeden Verein sofort bey der Auf
lösung bezahlt werde, so ist der gegenwärtige Werth
dieser Summe = — & . ab .. d.
P
Soll aber der Abgang der Einzelnen in jedem
Jahre für sich gleichmäfsig seyn, so kann nicht zu
gleich die Auflösung der A ,r erbindungen gleichmä
fsig geschehen, und unter dieser Voraufsetzung fin
det man den haaren Werth der für jede aufgelöse-
te Verbindung zu zahlenden Summe I folgender-
maafsen. Wenn die anfängliche Verbindung aus
m Personen AB . . F und das Jahr aus n gleichen
Theilen besteht, so ist die Anzahl der ungetrennten
Vereine während des ersten Jahrs im Anfänge des
ersten Zeittlieils =rr ABC .. K, ferner am Ende
des isten, 2ten, 3ten und nten Zeittheils nach einander