Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Zweiter Theil)

Von Rent. etc, auf mehr* Leben. 315 
des Sterbejahrs bezahlt werden, so ist der baare Werth 
des xten Jahrs, wenn z die abgelaufene Zeit wah 
rend defselben bedeutet. 
(F — z AF ) dz, woraus sich für jeden 
Fall der gesammte Werth finden läfst. 
Wenn also unter dieser Voraufsetzung bey ei 
ner anfänglichen Verbindung unter drey Personen, 
der Werth der Anwartschaft gesucht wird, die bey 
dem Tode von A bezahlt werden soll, falls dann 
die beiden mitverbundenen Personen B und C noch 
leben, so ist dieser baare Werth für das xte Jahr 
A anstatt A A ~~, imgleichen 
man 
B anstatt A B 
etc., so erhält man 
den Werth für alle Jahre
	        
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