344 Vierter Abschnitt,
eintretenden Sterbefall bezahlt werden, so kann man die an-
tc
gegebenen vollständigen Werths noch mit —- multipliciren ,
P
da die sonstige Correctjon, so weit sie die Zinsen der Anwart
schaften angeht, nach 2g4 wohl als unbeträchtlich übergan
gen werden kann,
§• 301,
Manche Anwartschaften lafsen sich folgender*
maafsen sehr leicht linden, Wenn man mit kX eine
solche Leibrente, Verbindungsrente oder Rente auf
das längste Leben und die längste Verbindfing be
zeichnet, die vom Anfänge an bis zürn Abgang der
einen Person oder Auflösung der Verbindung un
verändert jährlich mit I Rth, bezahlt werden soll,
mit #X aber den haaren Werth der Summe I, die
bezahlt werden soll bey dem Tode der einen Per
son, Auflösung der Verbindung etc., und zwar am
Ende des Jahrs, wo die Lebensrente aufhört, (folg
lich ein Jahr später als der letzte Termin der Leib
rente fällig vvird},’so ist der baare Werth dieser Sum*
me, falls sie in dem Augenblick bezahlt werden soll*
te, wo die Leibrente aufhört, =~ r#X, und der ge*
genwärtige Werth eines Kapitals, das vom Aufhören
der Lebensrente an immerwährend die Zinse I tra
gen sollte, == pr#X (Vergl. §, II6 b.). Nimmt
man nun den Werth der Lebensrente I und
den haaren Werth des Kapitals, das vom Aufhören,
der Lebeusrente die immerwährende Zinse I trägt,
zusammen, so erhält man das Grundkapital, das ei
ne immerwährende Zinse I giebt, d. h. es ist kX +
x ;.x
prtfX :rr p, also öX rr: — -—; Es sey z. B.