Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Zweiter Theil)

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Vierter Abschnitt, 
Satze nicht übersehen, dafs derselbe nur in so fern gilt, als 
X •f p r & X zzz p ist, also in so weit als die Lebens 
rente vom Anfang an unverändert bis zu einem bestimmten 
Abgang bezahlt wird. Wollte man unter 4 X eine Ueberle- 
bensrente oder eine andre sonst bedingte Rente verstehen, so 
würde nicht der Werth der Rente uud der gegenwärtige Werth 
des Kapitals, das vom Aufhören der Rente an jährlich die 
Zinse i trägt, gleich dem Grundkapital seyn, und der vorge 
tragene Satz wäre auf diesen Fall nicht anzuwenden. 
§• 302. 
Alle Anwartschaften, von denen bisher gehan 
delt worden, lafsen sich auf zwey oder mehrere Le 
bensrenten für eine oder mehrere Personen zu 
rückführen, und zwar fangen, wenn die Anwartschaft 
sofort vom ersten Jahre an im eintretenden Fall zahl 
bar seyn soll, alle Lebensrenten, worauf die Anwart 
schaft reducirt wird, sofort an zu laufen. Soll aber 
die Anwartschaft mit den nämlichen Bestimmungen 
vom n + Iten Jahre an zahlbar seyn , so müfsen 
in der Fundamentalformel für dieselbe alle veränder 
liche Zahlen der Lebenden um n Jahre weiter fort- 
i 
rücken, auch der Exponent der Potenz von 
lim n gröiser werden, wogegen die Anfangszahlender 
Lebenden unverändert bleiben. Wenn z. B. die 
Fundamentalformel für eine Anwartschaft = 
n-i n 
AA * (B — B ) (C 
/ 
11 
C-) 
wäre, so wäre bey 
A m B C 
der sofort zahlbaren Anwartschaft das erste Glieds: 
AA^ (B-B-) (C-Cs) 
A r 
B C 
-, bey der um n Jahre aufge- 
schi 
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