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Vierter Abschnitt,
Satze nicht übersehen, dafs derselbe nur in so fern gilt, als
X •f p r & X zzz p ist, also in so weit als die Lebens
rente vom Anfang an unverändert bis zu einem bestimmten
Abgang bezahlt wird. Wollte man unter 4 X eine Ueberle-
bensrente oder eine andre sonst bedingte Rente verstehen, so
würde nicht der Werth der Rente uud der gegenwärtige Werth
des Kapitals, das vom Aufhören der Rente an jährlich die
Zinse i trägt, gleich dem Grundkapital seyn, und der vorge
tragene Satz wäre auf diesen Fall nicht anzuwenden.
§• 302.
Alle Anwartschaften, von denen bisher gehan
delt worden, lafsen sich auf zwey oder mehrere Le
bensrenten für eine oder mehrere Personen zu
rückführen, und zwar fangen, wenn die Anwartschaft
sofort vom ersten Jahre an im eintretenden Fall zahl
bar seyn soll, alle Lebensrenten, worauf die Anwart
schaft reducirt wird, sofort an zu laufen. Soll aber
die Anwartschaft mit den nämlichen Bestimmungen
vom n + Iten Jahre an zahlbar seyn , so müfsen
in der Fundamentalformel für dieselbe alle veränder
liche Zahlen der Lebenden um n Jahre weiter fort-
i
rücken, auch der Exponent der Potenz von
lim n gröiser werden, wogegen die Anfangszahlender
Lebenden unverändert bleiben. Wenn z. B. die
Fundamentalformel für eine Anwartschaft =
n-i n
AA * (B — B ) (C
/
11
C-)
wäre, so wäre bey
A m B C
der sofort zahlbaren Anwartschaft das erste Glieds:
AA^ (B-B-) (C-Cs)
A r
B C
-, bey der um n Jahre aufge-
schi
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