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Vierter Abschnitt.
Ist irgend eine Altersergänzung kleiner als n,
so fallen diejenigen Theile, worin die Zahl der Le
benden vorkömmt, der diese Altersergänzung zuge
hört, weg, indem der eine Factor darin = 0 wird
und die Verbindungen mit den Personen, denen die
gedachte Altersergänzung zukömmt, aufgehört haben.
$• 303.
Falls eine Erbschaft nach n Jahren aiifhoren
sollte, d. h. nur bey den Sterbe fällen, die in den
ersten n Jahren vom Anfangstermin an eintreten,
bezahlt werden sollte, so fände man ihren Werth,
indem man von dem Werthe der jetzt laufenden
Erbschaft den Werth der um n Jahre aufgeschobe
nen Erbschaft abzöge.
Sollte dagegen die Zahlbarkeit der Erbschaft
erst nach Ablauf der ersten n Jahre anfangen und
mit dem Ende des n mten Jahrs wieder aufhö-
ren, so miifste man den Werth der um n Jahre,
imgleichen der um n + m Jahre aufgeschobenen
Erbschaft suchen, und den letztem von dem erstem
abziehen, wo dann der Rest das Gesuchte giebt.
§. 304.
Wenn eine Erbschaft zahlbar wäre vom Ablauf
des nten Jahrs an unter der Bedingung, dafs sämmt-
liche zusammenverbundene Personen bis dahin ge
lebt hätten, so miifste man den Werth der Erbschaft
für den Fall, da sämmtliche Personen um n Jahre
älter wären, suchen, denselben auf den Anfangster
min discontiren und mit der Wahrscheinlichkeit,
dafs alle zusammen verbundene Personen am Ende
des nten Jahrs noch leben, multipliciren.