Full text: Das Reichsgesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 <RGBl. 1, S. 1662>

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Erläuterungen zum Feuerlöschgeseh 
des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern 
trifft. Diese Regelung ist durch die Fünfte Durchführungsverord 
nung getroffen (s. u. S. 121). 
20 ) Insbesondere bei allen Schadenfeuern. 
21 ) Beispielsweise anläßlich von Explosionen, Einstürzen, Über 
schwemmungen usw. 
22 ) Erstatten bedeutet nachträglich ersetzen. 
23 ) Wie weil das der Fall ist, ist an sich eine Tatfrage, über 
die man verschiedener Auffassung sein kann. Praktisch gelten ledig 
lich die Vorschriften der Fünften Durchführungsverordnung. Diese 
unterscheidet Lohnempfänger und die Angehörigen freier Berufe. 
Vgl. im einzelnen den Text der VO. unten S. 121 und die Aus 
führungen oben S. 23. 
2 *) Das sind insbesondere der Neichsminister der Finanzen, 
evtl, auch der Wirtschafts- und Arbeitsminister. 
2 °) D. h. Stadtkreise, Städte oder sonstige Gemeinden. 
2fi ) Beispielsweise Gemeindeverbände, Länder, öffentliche oder 
private Feuerversicherungen, soweit diese eine eigene juristische 
Person darstellen. An sich können auch natürliche Personen in An 
spruch genommen werden. Das kann beispielsweise praktisch wer 
den, um bei Werkfeuerwehren die Unternehmer in Anspruch zu 
nehmen. Für andere Kosten als zum Ausgleich des Lohnausfalles 
ist eine Heranziehung auf Grund des 8 5 Abs. 2 letzter Satz nicht 
möglich. Das ist vor allem wichtig für die „anderen Rechtsträger". 
27 ) Beispielsweise Landkreise und Provinzen. Daneben auch die 
rheinisch-westfälischen Ämter und die Amtsbezirke in den östlichen 
Provinzen. Nicht aber auch öffentliche oder private Feuerversiche 
rungsanftalten. Bisher sind derartige Bestimmungen nicht er 
gangen. 
28 ) Für Österreich und die sudetendeutschen Gebiete gilt das Ge 
setz neuerdings auch. Es können also alle deutschen Länder her 
angezogen werden. 
2 ") Das Feuerlöschwesen umfaßt gemäß § 7 auch die Brand 
schau. Im übrigen dürfte es sich insbesondere um Zuschüsse für 
die Beschaffung und Unterhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten 
Gegenstände handeln. Außerdem kommen auch die Kosten für die 
Feuerwehrschulen in Frage. 
^°) Aus dem Wort „beteiligen" ergibt sich, daß diese nicht aus 
schließlich als Träger der Kosten des Feuerlöschwesens be-
	        
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