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Erläuterungen zum Feuerlöschgeseh
des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern
trifft. Diese Regelung ist durch die Fünfte Durchführungsverord
nung getroffen (s. u. S. 121).
20 ) Insbesondere bei allen Schadenfeuern.
21 ) Beispielsweise anläßlich von Explosionen, Einstürzen, Über
schwemmungen usw.
22 ) Erstatten bedeutet nachträglich ersetzen.
23 ) Wie weil das der Fall ist, ist an sich eine Tatfrage, über
die man verschiedener Auffassung sein kann. Praktisch gelten ledig
lich die Vorschriften der Fünften Durchführungsverordnung. Diese
unterscheidet Lohnempfänger und die Angehörigen freier Berufe.
Vgl. im einzelnen den Text der VO. unten S. 121 und die Aus
führungen oben S. 23.
2 *) Das sind insbesondere der Neichsminister der Finanzen,
evtl, auch der Wirtschafts- und Arbeitsminister.
2 °) D. h. Stadtkreise, Städte oder sonstige Gemeinden.
2fi ) Beispielsweise Gemeindeverbände, Länder, öffentliche oder
private Feuerversicherungen, soweit diese eine eigene juristische
Person darstellen. An sich können auch natürliche Personen in An
spruch genommen werden. Das kann beispielsweise praktisch wer
den, um bei Werkfeuerwehren die Unternehmer in Anspruch zu
nehmen. Für andere Kosten als zum Ausgleich des Lohnausfalles
ist eine Heranziehung auf Grund des 8 5 Abs. 2 letzter Satz nicht
möglich. Das ist vor allem wichtig für die „anderen Rechtsträger".
27 ) Beispielsweise Landkreise und Provinzen. Daneben auch die
rheinisch-westfälischen Ämter und die Amtsbezirke in den östlichen
Provinzen. Nicht aber auch öffentliche oder private Feuerversiche
rungsanftalten. Bisher sind derartige Bestimmungen nicht er
gangen.
28 ) Für Österreich und die sudetendeutschen Gebiete gilt das Ge
setz neuerdings auch. Es können also alle deutschen Länder her
angezogen werden.
2 ") Das Feuerlöschwesen umfaßt gemäß § 7 auch die Brand
schau. Im übrigen dürfte es sich insbesondere um Zuschüsse für
die Beschaffung und Unterhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten
Gegenstände handeln. Außerdem kommen auch die Kosten für die
Feuerwehrschulen in Frage.
^°) Aus dem Wort „beteiligen" ergibt sich, daß diese nicht aus
schließlich als Träger der Kosten des Feuerlöschwesens be-