Full text: Anfangsgründe der allgemeinen Grössenlehre, und decadischen Arithmetik (Erster Band)

Der V. Abschnitt 
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860. §. Der Rabatt heisst Vergütung, welche der Gläu 
biger seinem Schuldner beAvilligt, wenn dieser sich entschliesst, 
eine gewisse Schuld vor der bestimmten Zeit auszuzahlen: den 
zugestandenen Rabatt ziehet also der Schuldner von der ganzen 
Schuld ab, und was übrig bleibt, ist die baare Bezahlung, wel 
che der Gläubiger erhält. 
Z. B. Wenn ich 1000 fl. schuldig, und diese meinem Gläu 
biger erst nach einem Jahre zti zahlen verpflichtet, wäre, er mich 
aber ersuchte, ihm dieselben sogleich auszuzahlen; so hätte ich 
das Recht, von ihm eine Vergütung wegen der Verzichtleistung 
auf die Vortheile, welche mir die einjährige Benutzung jener 
Geldsumme bringen dürfte, zu verlangen: gesetzt also, es wür 
den mir 60 fl. dazu bewilligt; so hiessen diese 60 fl. der Rabatt 
für die 1000 fl., welche ich um 1 Jahr früher auszahlen sollte; 
und der Gläubiger erhielte statt der ihm schuldigen 1000 fl. nur 
1000 — 6o =94° fl- an baarer Bezahlung von mir. 
Bei der Bestimmung der Grösse des jedesmaligen Rabatts 
stellt man sich gewöhnlich die baare Bezahlung als ein ausge 
liehenes Capital vor, welches in der Zeit, um welche die Zah 
lung früher geschieht, ein dem Rabatt gleiches Interesse abwer 
fen soll: daher pflegt man den sogenannten Procent- Rabatt als 
dasjenige Interesse festzusetzen, welches jede 100 Gulden, oder 
Thaler, u. d. gl., der baar zu leistenden Bezahlung in einer be 
stimmten Zeit abwerfen sollen, die Zeit selbst aber, für welche 
der Procent - Rabatt festgesetzt wird , ist entweder eben die, um 
welche die Zahlung der Schuld früher geschieht, oder eine ande 
re, längere oder Kürzere, Zeit. 
Z. B. Gesetzt, eine Schuld S soll um 12 Monathe früher 
ausgezahlt werden, als man sie abzutragen verpflichtet ist; und 
dafür habe der Gläubiger 8 fl. p. c. Rabatt für 12 Monathe bewil 
ligt: so sind die 8 fl. nichts anders als das Interesse, welches 5 je 
de 100 fl. der zuleistenden haaren Bezahlung binnen 12 Mona- 
then alnverfen sollen. Hätte dagegen der Gläubiger dafür ö fl. 
p. c. Rabatt für 6 Monathe zugestanden, so würde dieser Procent- 
Rabatt als das Interesse betrachtet werden müssen, welches jede 
100 fl. der zuleistenden baaren Bezahlung in 6 Monathen abwer 
fen sollten. 
86.. §.
	        
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