Der V. Abschnitt
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zugehörigen Verhältnisszahlen sind, deren Summe s=a+b+c+
+ r seyn mag,’ so ist ( 870. §.) A : B:r:a: b , B: Cr b : c , C: Dr:
c : d, P:Qr:p:q, Q:R=q:r; daher auch (694* §•) A rar: Bi
b, Brb^Crc, C:c = D:d, P:p=Q:q, QrqrrRrr: Alle Ver
hältnisse A: a, B: b, C:c, D:d, P:p, Q : q , B:rsind also
einander gleich (700. §. ); mithin ist S:s = ArarBrbrC rcrr.Drd
=P:p=Q:q=R:r (711. §. )•
872. §. 2. Zusatz. Kennt man bei einer Theilrechnung
das Ganze S, welches in mehrere Theile A, B, G, - - - P, Q, R,
Z dergestalt getheilt werden soll, dass die einzelnen Theile sich
gegen einander wie gewisse bekannte Zahlen a, b, c, — p, q, r --- z
verhalten mögen ; so wird man jeden einzeln genommenen Theil,
etwa Q finden, wenn man das Verhältnis s:S der Summe sra
+ b + c-i f-z aller Verhältnisszahlen (870. §.) gegen das zu thei-
lende Ganze S dem Verhältnisse q:Q der dem gesuchten Theile Q
zugehörigenVerhältnisszahl q gegen denselben Theilgleich, nämlich
srSnqrQ setzt (871. §. ), sodann Q nach (691. §.) berechnet,
das heisst: jeder Theil eines Ganzen ist gleich dem Producte
aus dem Ganzen selbst in die demselben Theile zugehörige Ver-
häitniss zahl dividirt durch die Summe aller den einzeln ge-
nommenen Theilen jenes Ganzen zugehörigen Verhältniss
zahlen.
873. §. 3. Zusatz. Eine Anwendung davon ist die soge
nannte Gesellschqftsrechnung, wenn etAva eine Geldsumme, oder
sonst etwas von bestimmtbarem Werthe, unter mehrere Perso
nen dergestalt vertheilt werden soll, dass die Theile davon, ivel-
che einzelne Personen bekommen, sich wie gewisse Zahlen gegen
einander verhalten.
Z. B. Wenn drei Personen et, ß, ry in eine Handlungscom
pagnie mit den Einlagen von 3o3oo fl., 5o8oo fl., 40^00 fl. tret-
ten, lind binnen einer Zeit damit 20800 fl. geAvinnen oder ver
lieren ; so ist klar, dass dieser gemeinschaftliche Gewinst oder
Verlust linter dieselben Personen in Verhältnissen ihrer Einlagen
vertheilt werden muss: soll man also den jeder Person zukom*
mendén Theil daimn bestimmen,• so addire man ihre Einlagen
in eine Summe := 121600 fl.; multiplicire den gemeinschaftliynen
Geivinst oder Verlust mit der Einlage jeder einzelnen Persoh, und
dividiré das Product durch die Summe der Einlagen, d</n der
selben Person zukommenden Theil zu linden (872. C. ).
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874. $.