sbo
16
18
20
21
denn ^ ^ +¥ =
23
26
124 * 6 =5 20|-
)lnmerkung. Auf diese Art verfährt man, wenn man
z. B. die öffentlichen Preis- und Curszettel ausfertigt, wo
man den sogenannten Durchschnittspreis annimmt. Z. B. der
Curs gewisser Staatspapiere wäre auf der kaiserlichen öffentlichen
Börse 71 , 70 s, 71 69, 69 was gibt dieß im Durchschnitte
für einen Curs? Antw. 70-^.
7 1
7 l t
69
9 6 t
35if : 5 = 704. Da aber bey derley Preisen nur die Brüche
von Vierteln, Halben, Achteln und Sechzehnteln üblich sind, so
würde man den Preis 70 Z- = 70 ~ setzen, weil 4- den ss- am
nächsten kommt.
Vierter Llbschnitt.
Regel-de-tri in benannte» Zahlen.
§. 292. Eine Regel-de-rri ist nichts anderes, als eine
Proportion, von welcher drey Zahlen gegeben sind, die vierte
aber gesucht wird.
Von den drey gegebenen Zahlen aber müssen immer zwey
gleichartig seyn, und diese gleichartigen Zahlen müssen ferner
die Eigenschaft haben, daß man sie durch bloße Resolution gleich-
nahmig machen kann; weil Gleichnahmigkeit das erste Be-
dingniß eines Verhältnisses ist (§. 240). Die zweyte gegebene
Zahl kann ungleichartig mit den beyden andern seyn, aber sie
wird sich allzeit auf eine von den beyden gleichartigen beziehen.
Wenn z. B. gefragt wird, was kosten 17 Lth., wenn b Ctr.
lüo st. kosten? so sind hier zwey gleichartige und eine ungleichar
tige Zahl gegeben. Die zwey gleichartigen Zahlen sind 17 Lkh.
und 6 (Sfr., und sie haben auch die Eigenschaft, daß sie gleich-
nahmig gemacht werden können, indem man sogleich das Per-