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Vierzehnter Abschnitt.
Vermischmrgs - Rechnung.
§. 38o. Vermischungs- auch Verbindungs-Rechnung
(Regle d’Alligation, Regle d’Alliage) wird die Rechnungsart
genannt, welche daS Verhältniß der Theile finden lehrt, nach
welchem mehrere Dinge von verschiedenem Werthe gemischt wer
den sollen, damit die Mischung selbst, einem gegebenen Werthe
entspreche.
Dieser Fall hat in der Praktik dann Statt, wenn man eine
Waare zu dem festgesetzten Preise nicht hat. Hier muß man sich
durch Mischungen helfen. Es kommt hierbey nur darauf au,
daß man das Verhältniß der Theile, woraus die Mischung be
stehen soll, so treffe, daß die Summe dem Werthe der zu finden
den Theile, dem gegebenen Werthe der Mischung selbst gleich
sey Dieser Zweck wird erreicht, wenn man auf folgende Art
verfahrt:
Regeln, i) Man setze die Zahlen, welche die Werthe
ausdrücken, nach der Ordnung, wiesle abnehmen, unter einan
der; dadurch werden immer kleinere Zahlen nacheinander folgen.
Links darneben fetze man den gegebenen Mittelpreis.
2) Die gegebenen Preise werden durch krumme Linien zu
zwey und zwey so mit einander verbunden, daß der eine Preis
größer als der andere, aber kleiner als der Mittelpreis ist.
3) Nun suche man den Unterschied zwischen dem Mittelpreis
und dem gegebenen Preis. Dieser Unterschied wird neben dem
Presse gesetzt, mit welchem er durch die Bindungslinie verbunden
ist. Diese Zahlen oder Unterschiede drücken die Theile aus, die
man zur Mischung nehmen muß. Macht man nun die Summe
derselben, so erhalt man die Quantität der Mischung, und wie
sich die Quantität zu ihren einzelnen Theilen verhält, so wird sich
jede andere gleichartige Quantität zu ihren Theilen verhalten.
1) Zusatz. Wenn bey Flüssigkeiten, z. B. Weinen, ge
brannten Wässern u. dgl., Wasser, und bey edlen Metallen
Kupfer zugesetzt wird, so wird der Werth des beygesetzten Wassers
und Kupfers als Null betrachtet.
2) Die Dinge, welche gemischt werden sollen, müssen im
mer höhere und niedere Preise oder Werthe haben, als der Preis
ist, den die Mischung bekommen sott, sonst ist die Aufgabe un
gereimt. — Man kann z. B. aus Wem, davon die Maß 24 kr.
werth ist, mit Wein zu 3o kr. nicht so mischen, daß ein Wein
entstehe, der 36 kr. werth ist. — Verkaufen kann ihn der Wirth
wohl zu 36 kr., aber werth ist es der Wein nicht.