X
Seite
Regeln für die Reduktion des Holland. Geldes in Conventions-Gulden,
wenn der Kurs von Wien aufAmsterdam gegeben ist. §. 48 74
Regeln für die Reduktion des Wiener Geldes in Holland. Gulden,
nach dem Kurse von Wien auf Amsterdam. §. 49 • • ?5
Berechnung des Kurses von Wien auf Amsterdam. §• 5o . . 76
F unstet A bschnitt.
Wechselrechnung zwischen Augsburg u. Wien und umgekehrt. §. 5i u. 5a 81
Verschiedene Bemerkungen. §.53 8a
Regeln für die Reduktion des Geldes nach dem 20 fl. Fuße in Geld
nach dem 24 fl. Fuße und umgekehrt, §. 54 und 55 ,63
Sechster Abschnitt.
Wechselrechnung zwischen Constantinopel u.Wien u. umgekehrt. §.56 u.67 90
Siebenter Abschnitt.
Wechselrechnung zwischen Frankfurt a. M. und Wien und umge
kehrt. §.58 und 5t) . 92
Verschiedene Bemerkungen. §.60 98
Achter Abschnitt.
Wechselrechnung zwischen Genua und Wien und umgekehrt. §. 61 u. 62 95
Verschiedene Bemerkungen. §.63 und 64 96
Neunter Abschnitt.
Wechselrechnung zwischen Hamburg u. Wien und umgekehrt. §. 65 u. 66 100
Verschiedene Bemerkungen. §. 67 . . . . . . 101
Regeln für die Reduktion der Banko-Mark in Conv. Gulden. §.68 102
Regeln für die Reduktion der Conv. Gulden in Banko-Mark. §.69 104
Zehnter Abschnitt.
Wechselrechnung zwischen Leipzig und Wien und umgekehrt. §. 70 u. 71 107
Verschiedene Bemerkungen. §. 72 107
Regeln für die Reduktion der guten Groschen in Kreuzer und um
gekehrt. § 7811.74 - 109
Berechnung des Leipziger Wechselkurses. §.76 . . . .in
Eilst er Abschnitt.
Wechselrechnung zwischen Livorno und Wien und umgekehrt. §. 76 u.77 116
Verschiedene Bemerkungen. §.78 117
Wechselrechnung, wenn der Kurs von Wien auf Livorno gegeben ist. §.79 118
Wechselrechnung, wenn der Kurs von Livorno auf Wien gegeben ist. §.80 120
Zwöl ft er Abschnitt.
Wechselrechnung zwischen London und Wien und umgekehrt. §. 8i u. 82 124
Verschiedene Bemerkungen. §. 83 und 84 124
Dreizehnter Abschnitt.
Wechselrechnung zwischen Mailand u nd Wien und umgekehrt. §.85 . 128
Bemerkungen über die im lombardisch-venezianischen Königreiche ge
setzlich kursirenden Münzen. §.66 ... . . .129
Gesetzliche Legirung der Gold-und Silberwaaren. §.67 . . 182