Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

Viertes Hauptstü ck. 
Erster A- b s ch n i t t. 
man unter par apoint oder per netto appunto 
trasstren und remittiren verstehe. 
§. i36. §^enn ein Wechsler genau dieselbe Summe re- 
mittirt, welche ihm aufgetragen wird, so heißt man dieses par 
apoint oder per netto appunto remittiren. Der Wechsel wird 
iri diesem Falle oft selbst ein apoint oder ein Appunto genannt, 
wie man denn überhaupt in der kaufmännischen Korrespondenz alle 
Gattungen von Wechseln häufig Appunti oder Abschnitte nennt. 
Im eigentlichen Wechselhandel wird auf bie Genauigkeit der Summe 
nie gesehen. Wenn mir z. B. Jemand den Auftrag gibt, bei 
läufig ioooo Franken Pariser Wechsel einzuthun, so kommt es 
auf ein Paar Hundert Franken mehr oder weniger nicht an. 
Würde mir aber aufgetragen, netto >0000 Franken von einerlei 
Sicht einzuthun, fo muß ich selbe entweder selbst auf Paris zie 
hen, oder wenn ich kein Guthaben und auch keinen Kredit in Pa 
ris habe, zu Jemand andern gehen, welcher es thun kann. In 
diesem Falle aber werde ich etwas mehr für die feste Valute zah 
len müssen, als wenn ich Rimessen gekauft hätte, wie ich sie 
bekommen hätte, ohne die Summe und Sicht streng zu berück 
sichtigen. 
§. 187. Zuweilen geschieht es auch, daß der Wechsler so 
gleich bei Vollziehung eines Auftrages seinen Verdienst (die Kom- 
missioit oder Provision), so wie seine wirklichen Auslagen (die 
Sensarie und das Briefporto) in Rechnung bringt. Dieses ist 
gewöhnlich dann der Fall, wenn es wahrscheinlich ist, daß man 
mit der Partei, welche den Auftrag gegeben hat, durch den gan 
zen Jahreslauf hindurch kein zweites Geschäft mehr machen werde, 
wie z. B. mit Privatpersonen; oder auch in dem Falle, wenn der 
Kommittent ausdrücklich die Unkostenberechnung verlangt. Zwi- 
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