Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

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gerade das zwanzigjährige einfache Interesse zu 5 %• Weil aber 
die Lose im Handel gewöhnlich einen höheren Preis haben, als 
ihr Nennwerth mit Zuziehung der Interessen ist, fo wird das Er- 
trägniß vermindert; indessen geschieht eS auch öfter, daß ihr Kurs 
unter den Nennwerth herab sinkt. 
2) Die Partial-Schnldverschreibungen sind mit einem Cou 
ponsbogen versehen, dessen Coupons (Zinsquittungen) abgeschnit 
ten, und jährlich zur Einkassr'rung gebracht werden können. Die 
Theilnehiner an einem solchen Lotterie-Anlehen beziehen daher 
jährlich einen Theil der Zinsen von dem Nennwerthe des Looses. 
Der andere Theil Zinsen wird aber erst dann vergütet, wenn das 
Loos mit dem geringsten Treffer gezogen wird. Von dieser Art ist 
das Anlehen, welches mit dem Hause Rothschild im Jahre 1821 
abgeschlossen wurde. Jedes Loos oder jede Partial-Schuldver- 
schreibung lautet ans 2Z0 fl., davon jährlich gegen Rückgabe des 
derselben angehängten Coupons ein vierperzentiges Interesse von 
10 fl. bezahlt wird. Der ungünstigste Fall, welcher eintreten 
kann, ist, daß das Loos erst bei der letzten oder zwanzigsten Zie 
hung im Jahre 184» mit dem geringsten Treffer von 870 fl. ge 
zogen wird. Hat nun z. B. Jemand im Jahre 1821 ein solches 
L00S um den Nennwerth von 260 fl., das ist zum Kurse von 100, 
eingethan, und es kommt erst bei der letzten Ziehung mit dem ge 
ringsten Gewinne von 870 fl. heraus, so erhält der Besitzer noch 
um i2o fl. mehr, als ihm das Loos, kostete, während er das zwan 
zigjährige einfache Interesse von 200 fl. zu 10 fl. pr. Loos davon 
bezogen hat. Also hat er nach Verlauf der 20 Jahre 870 -J- 
+ 200 = 570, also um 320 fl. mehr als er gab. Rechnet mau 
auf 2Z0 fl. pr. 20 Jahre die einfachen Zinsen, so macht das 
6f % einfaches Interesse pr. Anno. 
3) Die Besitzer der Loose erhalten weder jährlich noch bei 
der Verloosung derselben einen Zins von dem Loose. Es sind zwar 
große Gewinnste damit verbunden, aber der geringste Treffer ist 
nicht höher als der bloße Nennwerth des Looses. 
Wenn man die oben angeführten drei Arten, nach welchen 
Staatslotrerien eingerichtet werden können, mit einander in Ver 
gleichung bringt, so ergibt sich, daß die Theilnehiner an Anlehen 
der ersten und zweiten Art, im schlimmsten Falle an dem höheren 
Zinsfüße, welchen sie auf anderen Wegen erreichen könnten und 
zum Theil auch die Zinsen von Zinsen ihres auf die Loose verwen 
deten Kapitales verlieren. Durch diese kleine Aufopferung aber 
ist ihnen die Aussicht geöffnet, weit beträchtlichere Summen ge 
winnen zu können. Bei Anlehen der dritten Art wagt der Mit 
spielende offenbar das Meiste, da er im ungünstigen Falle sowohl 
die einfachen Zinsen als die Zinsen von Zinsen verliert. Weil sie
	        
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